OLG Frankfurt, Az.: 7 U 129/13, Urteil vom 14.05.2014
Die Berufung des Klägers gegen das am 02.05.2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gießen wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
Sie ist jedoch unbegründet.
Der Antrag des Klägers auf Feststellung, dass zwischen den Parteien ein neuer Krankentagegeld-Versicherungsvertrag für die Zeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres zustande gekommen ist, hat keinen Erfolg. Unabhängig von der Frage, ob der Antrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO überhaupt zulässig ist, ist er jedenfalls unbegründet.
Nachdem der ursprüngliche Vertrag unstreitig beendet ist, ist ein neuer Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Zwar hat der Kläger wiederholt in seinen Schreiben entsprechende Angebote an die Beklagte gerichtet. Diese hat in ihren Schreiben jedoch den Abschluss eines über das 65. Lebensjahr hinausgehenden Vertrages wiederholt ausdrücklich abgelehnt. Diese Erklärungen lassen aufgrund ihrer Eindeutigkeit keinen Raum für eine anderweitige Auslegung zu.
Die Beklagte hat das Angebot entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht konkludent angenommen. Insbesondere kommt dem Umstand, dass die Beklagte bis einschließlich Juni 2012 noch Prämien eingezogen hat, nicht der vom Kläger gewünschte – konkludent geäußerte – Erklärungswert zu. Der ursprüngliche Vertrag wäre nämlich nach E Nr. 2 d) AVB noch bis Ende des Jahres 2012 weitergelaufen, so dass für diesen Zeitraum auch noch Prämien zu zahlen gewesen wären. Dass der Vertrag nach A Nr. 2 AVB, § 15 Abs. 1 c) S. 1 MB/KT bereits zum 30.06.2012 endete, weil der Kläger ab 01.07.2012 seine Rente bezog, wurde der Beklagten unstreitig erst später bekannt, als nämlich mit anwaltlichem Schreiben vom 01.07.2012 der Rentenbescheid vorgelegt wurde. Es gab somit einen nachvollziehbaren Grund für die Beklagte, die Prämien weiterhin einzuziehen, der für den Kläger aufgrund der getroffenen Regelungen auch erkennbar war. Die Einziehung war daher auch aus Sicht des Klägers nicht als Zustimmung zur Fortführung des Vertrages oder als Abschluss eines neuen Vertrages zu verstehen. Soweit der Kläger meint, der ursprüngliche Vertrag wäre nach E Nr. 2 d) AVB nur dann bis zum Ende des Jahres 2012 weitergelaufen, sofern er von der in § 196 VVG vorgesehenen Option keinen Gebrauch gem[…]