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Cabriodachfehlfunktion – Rücktritt vom Autokaufvertrag

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Landgericht Bielefeld
Az: 5 O 381/07
Urteil vom 09.12.2008

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Kaufpreis 25.803,00 €
Satz Winterreifen 727,36 €
abzgl. Nutzungsvorteile für die Gesamtfahrleistung von 6.000km (0,5% des Kaufpreises je 1.000 km) 774,09 €
Gesamt 25.756.27 €
vorgerichtliche RVG-Kosten 1.196.43 €
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Pkw-Kaufes.

Die Klägerin bestellte bei der Beklagten unter dem 27.03.2006 ein Neufahrzeug der Marke Opel, Model Astra TI Cabrio zu einem Kaufpreis von 25.803,00 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bestellung vom 27.06.2006 Bezug genommen (BI. 6 d.A.). Ferner erwarb die Klägerin für das bestellte Fahrzeug einen Satz Winterreifen zu einem Kaufpreis von 727,36 €. Unter dem 14.07.2006 übergab die Beklagte den gekauften Pkw an den Kläger.

Nach der Übergabe des Fahrzeugs stellte sich heraus, dass beim automatischen Öffnen des Cabrio Daches mit der Fernbedienung der Öffnungsvorgang unterbrochen und nicht beendet wurde und erst nach mehrfachen Drücken des Schalters beendet werden konnte.

Die Klägerin rügte den vorstehenden Mangel bei der Beklagten und zahlte am 20.07.2006 den vereinbarten Kaufpreis unter Vorbehalt der Mängelfreiheit. Im Zeitraum vom 25.10. bis zum 29.10.2006 und im Zeitraum vom 13.03. bis zum 16.03.2007 nahm die Beklagte an dem streitgegenständlichen Pkw Nachbesserungsarbeiten vor.

Unter dem 06.05.2007 stellt die Klägerin bei dem Öffnungsvorgang des Cabrio-Daches mit der Fernbedienung eine Fehlfunktion fest.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.05.2007 erklärte die Klägerin den Rücktritt von dem Pkw-Kaufvertrag und forderte die Beklagte fruchtlos auf, bis zum 22.05.2007 die Rückabwicklung vorzunehmen (BI. 7 ff. d.A.).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.05.2007 wies die Beklagte das Rückabwicklungsbegehren der Klägerin zurück (BI. 10 d.A.).

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin stellte ihr unter dem 13.06.2007 die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.196,43 € in Rechnung (BI. 12 d.A.). Mit der seit dem 03.07.2007 rechthängigen Klage begehrt die Klägerin die Rückzahlung des Fahrzeugkaufpreises sowie Erstattung de[…]


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