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Werklohnklage – Nichtvernehmung eines Privatsachverständigen

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OLG Frankfurt – Az.: 13 U 20/17 – Urteil vom 30.05.2018

Die Berufung des Beklagten gegen das am 18.11.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Darmstadt wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die zugesprochenen Teil-Forderungen in Höhe von 476, € für den Transport des versteinerten Baumstamms und weiteren 70,- € Zug um Zug gegen Herstellung einer dauerhaften Fuge an der Türschwelle des Wintergartens wendet.

Die Berufung des Beklagten gegen das angefochtene Urteil wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung seiner Widerklage wendet.

Im Übrigen wird das angefochtene Urteil auf die Berufung des Beklagten aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben wurde. Der Rechtsstreit wird in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten den Werklohn für die Verlegung von Steinplatten in einem Wintergarten. Der Beklagte verlangt widerklagend die Kosten für die Beauftragung eines Privatsachverständigen während des Prozesses.

Aufgrund des Auftrags des Beklagten verlegte die Klägerin im April 2012 Hartsteinplatten in einem zum Wohnhaus des Beklagten gehörenden Wintergarten. Die Natursteinplatten hatte die Klägerin zuvor zugeschnitten und poliert.

Nach Abschluss der Arbeiten stellte die Klägerin gegenüber dem Beklagten unter dem 1.11.2013 eine Rechnung über 9.301,64 €, nachdem sie zuvor erfolglos versucht hatte, die A GmbH in Anspruch zu nehmen, deren Geschäftsführer der Beklagte ist.

Mit der Klage fordert die Klägerin Ausgleich der vorgenannten Rechnung sowie zusätzlich Begleichung einer Rechnung über 476,- € für den Transport eines versteinerten Baumstammes, einer Rechnung für die Lieferung und Einbau einer Sockelleiste im Wintergarten über 535,- € sowie einer Rechnung über 952,- € für die Verfüllung der unter den Steinplatten verbliebenen Hohlräume mit einem besonderen Schlemmmaterial. Insgesamt fordert die Klägerin wegen der genannten vier Rechnungen, die alle unter dem Datum 1.11.2013 erstellt wurden, 11.264,64 €. Der Beklagte verweigert die Zahlung, weil er die Arbeiten der Klägerin für mangelhaft hält.

Wegen des Sachverhalts im Weiteren und des streitigen Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schrif[…]


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