OLG Dresden, Az.: 4 U 1564/16, Urteil vom 18.04.2017
In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2017 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 05.10.2016 – 8 O 2025/14 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 22.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes S…… 5 in L…… und begehrt im Wege der Teilklage die Zahlung von 22.000,00 EUR aus einer Gebäudeversicherung. Das versicherte Mehrfamilienhaus wird von der Hausverwaltung W. – und dort von der Tochter des Klägers A. W. sowie dem Zeugen Bl. – verwaltet. Mit Schreiben vom 20.04.2011 (Anlage K 11) wandte sich der Zeuge Bl. an die Beklagte mit der Bitte um ein Angebot für eine Gebäudeversicherung. Er teilte mit, dass in den vergangenen zwei Jahren drei Wasserschäden aufgetreten seien und die Vorversicherung den Vertrag daraufhin gekündigt habe. Am 06.05.2011 fand ein Gespräch zwischen dem Versicherungsagenten der Beklagten – dem Zeugen Be. – und dem Zeugen Bl. statt. Die Einzelheiten des Gespräches sind streitig. Der Kläger unterzeichnete einen Antrag auf Abschluss einer Gebäudeversicherung gegen Schäden durch Brand, Blitzschlag, Überspannung, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge sowie Sturm und Hagel. Leitungswasserschäden wurden ausgeschlossen. Des Weiteren wurde u.a. Folgendes angegeben:
Vorversicherung
Es besteht/bestand keine Vorversicherung.
Bisher wurde noch kein Versicherungsantrag abgelehnt.
Vorschäden
Es gab in den letzten 3 Jahren keine Vorschäden.
Die Beklagte übersandte dem Kläger den Versicherungsschein vom 08.06.2011 (Anlage K 10). Mit Schreiben vom 18.02.2013 (A[…]