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Geschwindigkeitsmessung – ProVida Modular 2000 durch Nachfahren

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KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 202/18 – 122 Ss 94/18 – Beschluss vom 02.08.2018

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 4. Juni 2016 wird verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 4. Juni 2018 wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften um 45 km/h eine Geldbuße von 450,00 Euro sowie ein mit einer Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG versehenes Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 26. Juli 2018 lag dem Senat bei seiner Entscheidung vor.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.

Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen aufgezeigt, der die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache gebietet.

1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die tatrichterlichen Feststellungen genügen den sachlich-rechtlichen Anforderungen an die Urteilsgründe.

a) Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die konkrete Messmethode im Rahmen des Messverfahrens ProVida 2000 Modular nicht mitgeteilt wird.

aa) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGHSt 39, 291; 43, 277) genügt, soweit ein standardisiertes Messerfahren zum Einsatz kam, für die Beweiswürdigung neben der Wiedergabe der als erwiesen erachteten Messergebnisse die Mitteilung des Messverfahrens und des berücksichtigten Toleranzwerts (vgl. BGH a.a.O.). Diese rechtlichen Vorgaben hält das angefochtene Urteil ein. Die Mitteilung der konkreten Messmethode ist demgegenüber entbehrlich (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 25. Januar 2017 – 3 Ss OWi 1582/16 – [juris]; OLG Saarbrücken VRS 130, 118 m.w.N.). Dies wäre nur dann anders, wenn eine der in Frage kommenden Messmethoden andere Anforderungen an den vorzunehmenden Toleranzabzug stellen würde als die übrigen Methoden oder wenn es sich bei einer der möglichen Methoden nicht um ein standardisiertes Messverfahren handeln würde (vgl. OLG Bamberg a.a.O.). Beides ist hier nicht der Fall.

bb) Der Senat kann a[…]


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