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Verkehrssicherungspflicht bei Wendeltreppen -Beleuchtungspflicht

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OLG Koblenz, Az.: 5 U 1455/01, Urteil vom 13.06.2002

Die Berufung der Klägerin gegen das am 8. August 2001 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Klägerin beansprucht von den Beklagten Ersatz materiellen Schadens (3.014,00 DM), die Zahlung von Schmerzensgeld (10.000,00 DM) und sie begehrt die Feststellung der Verpflichtung zum Ausgleich künftig eintretender Schäden.

Am 21. August 1999 war die Klägerin bei den Beklagten zu Besuch. Gegen 23.15 Uhr gingen sie und die Beklagte zu 2. nebeneinander die zur Wohnung der Beklagten führende Außentreppe hinab. In dem im unteren Bereich der Treppe gewendelten Teil stürzte die Klägerin und brach sich das Sprunggelenk. Sie war längere Zeit arbeitsunfähig.

Sie hat vorgebracht:

Symbolfoto: Dutourdumonde/Bigstock

Die Treppenanlage sei nicht verkehrssicher. Die Treppe biete auf der Innenseite des gewendelten Teils kaum Auftrittsfläche und sei am Unfallabend auch nicht genügend ausgeleuchtet gewesen. Das Geländer biete eine nur unzureichende Sicherung, denn es knicke in Höhe der 8. Stufe plötzlich nach rechts ab.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Treppe sei im Hinblick auf ihre bauliche Ausgestaltung verkehrssicher. Nach den Ausführungen des Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren sei die Treppe für eine Einzelperson gut begehbar, denn die Auftrittsfläche betrage 35 cm bzw. 50 cm vom Geländer entfernt 26 bis 30 cm. Soweit die Klägerin eine mangelhafte Beleuchtung rüge, komme es darauf nicht an, weil die Lampe im ersten Obergeschoss nur am Unfalltag defekt gewesen sei und nicht bereits längere Zeit. Die Klägerin müsse sich auch ein überwiegendes Verschulden entgegen halten lassen. Sie habe die Treppe aufgrund zahlreicher Besuche gekannt und habe sie, ohne dass hierfür eine Notwendigkeit ersichtlich sei, auf der Innenseite neben der Beklagten zu 2. begangen.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel ein: Sie habe die Treppenmitte nicht benutzen können, denn hieran sei sie durch die Beklag[…]


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