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Annullierung Flugbuchung – Rückerstattung Flugpreis binnen 7 Tagen

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AG Bremen – Az.: 9 C 216/20 – Urteil vom 27.01.2021

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bremen vom 20.08.2020 wird wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 196,96 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2020 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 17 % und die Beklagte zu 83 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Da die Beklagte nach Nichterscheinen zum Termin vom 11.12.2020 der zweiten Anordnung nach § 495a S. 1 ZPO nicht (erneut) widersprach, war in Zeiten der Pandemie eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren zulässig und geboten.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch der Beklagten hat in der Sache keinen durchgreifenden Erfolg. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Es besteht nach Annullierung des von dem Zedenten K… vorab bezahlten Fluges W… von Bremen nach Wien am 24.03.2020 (Buchungs-Nr.: B…) gemäß Art. 5 Ia; 8 I a der Verordnung (EG) Nr. 261/04 ein Rückzahlungsanspruch in titulierter Höhe.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 21.01.2021 eingeräumt, dass die Ticketkosten bislang nicht erstattet wurden.

(Symbolfoto: Von Song_about_summer /Shutterstock.com)

Insofern kommt es nicht darauf an, dass die Buchung ursprünglich über ein Reisebüro erfolgte. Dass der Kunde seine Flugbuchung durch einen Vertreter vornehmen ließ (vgl. § 164 ff. BGB) und der geschuldete Ticketpreis über die Kontoverbindung des den Flug vermittelnden Reisebüros geleistet wurde (vgl. §§ 267, 278 BGB), ist unerheblich. Denn das Reisebüro ist nicht „Fluggast“ im Sinne des Art. 8 der Verordnung gewesen, sondern hat im Rahmen der Buchung offenkundig für den Zedenten gehandelt (vgl. Hinweisbeschluss vom 08.01.2021); nur dieser sollte befördert werden und wurde dementsprechend in der Buchungsbestätigung als Passagier benannt.

Entsprechend ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen hätte die Beklagte vorgerichtlich binnen 7 Tagen den Ticketpreis zumindest auf die bekannte Kontoverbindung des Reisebüros erstatten müssen, ggf. mit dem Vermerk im Verwendungszweck: Buchung B…, Erfüllun[…]


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