Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 16 W 78/18 – Beschluss vom 10.08.2018
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 23.07.2018 wird der Beschluss der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 17.07.2018 abgeändert.
Auf Antrag der Antragsteller soll ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt werden zu folgender Frage:
Welcher Minderwert des Hauses H., in K., ergibt sich daraus, dass das Objekt nicht den Anforderungen und dem Mindestschallschutz nach den anerkannten Regeln der Technik, etwa VDI 4100 Schallschutzstufe 2 bzw. den DEGA-Empfehlungen, entspricht. Dabei mag der Sachverständige von dem Schallmessungsergebnis des X-Akustiklabors ausgehen.
Die weiter erforderlichen Anordnungen (Auswahl und Bestellung eines Sachverständigen, Vorschuss pp.) werden dem Landgericht übertragen.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Beantwortung der gestellten Ergänzungsfrage glaubhaft gemacht, § 485 Abs. 2 ZPO.
(Symbolfoto: Von Igor Meshkov/Shutterstock.com)Das selbstständige Beweisverfahren dient nicht nur der Beweissicherung, sondern gemäß § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch dazu, eine umfassende Streiterledigung herbeizuführen oder jedenfalls vorzubereiten. Dieses Ziel ist nur zu erreichen, wenn Streitfragen im Rahmen dieses Verfahrens frühzeitig, konzentriert und umfassend geklärt werden. Um dieses Verfahrensziel zu erreichen, ist dabei ein großzügiger Maßstab bei der Auslegung der Zulässigkeit von Fragen anzulegen. Die nach § 485 Abs. 2 ZPO unabhängig von einem Beweissicherungsbedürfnis mögliche Erhebung eines Sachverständigenbeweises setzt nur voraus, dass der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der zu treffenden Feststellung hat. Das ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann. Der Begriff des „rechtlichen Interesses“ ist nach ganz herrschender Auffassung weit zu fassen. Dem Gericht ist es grundsätzlich verwehrt, bereits im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens eine Schlüssigkeits- oder Erheblichkeitsprüfung vorzunehmen. Ein rechtliches Inter[…]