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Anforderung an vorgerichtliche Darlegung der Aktivlegitimation

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AG Siegburg – Az.: 110 C 46/20 – Urteil vom 24.07.2020

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.005,35 Euro seit dem 20.07.2019, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 413,90 Euro, für den Beklagten zu 1 seit dem 14.02.2020 und für die Beklagte zu 2 seit dem 03.10.2019 sowie vorgerichtliche Auskunftskosten in Höhe von 22,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, für den Beklagten zu 1 seit dem 14.02.2020 und für die Beklagte zu 2 seit dem 03.10.2019, zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten die Zahlung restlichen Schadensersatzes aus einem Verkehrsunfall, welcher sich am 12.04.2019 in G ereignete. Der Beklagte zu 1 fuhr mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW mit der amtlichen roten Kennzeichen X1 aus Unachtsamkeit rückwärts in das Fahrzeug des Klägers mit dem amtlichen roten Kennzeichen Y2. Der Haftungsgrund ist zwischen den Parteien unstreitig.

Dem Kläger entstand an seinem Fahrzeug ein Reparaturschaden in Höhe von 3.525,75 EUR. Für ein vorgerichtliches Sachverständigengutachten des Sachverständigen T wandte der Kläger 454,60 EUR auf. Der Sachverständige ermittelte eine Nutzungsausfallentschädigung für drei Tage a 43,00 EUR.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 02.05.2019 wurde der Beklagten zu 2 das Sachverständigengutachten nebst Lichtbildern sowie die Rechnung des Ingenieurbüros T übermittelt. Sie wurde unter Fristsetzung bis zum 16.05.2019 zur Zahlung aufgefordert.

Für die Beklagte zu 2 meldete sich am 20.05.2019 die Firma K mit der Erklärung, die Haftung für den Verkehrsunfall noch nicht erklären zu können. Zur Prüfung der an die Beklagten zu 2 gestellten Forderungen übermittelte sie an den Kläger einen Fragebogen zum Unfallhergang. Betreffend des Inhaltes des Fragebogens wird auf die zur Akte gereichte Fassung Bezug genommen (Anlage K 8, Bl. 49-54 d. A.). Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 04.07.2019 unter erneuter Fristsetzung bis zum 19.07.2019 wurde das bis auf die Frage 9) ausgefüllte Dokument nebst Skizze und erneuter Fotografien an die K rückübersandt. Eine zur Überprüfung des Eigentumsnachweises ebenfalls geforderte Kopie des Kaufvertrages wurde durch den Kläger nicht ausgehändigt.

Der K[…]


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