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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch auf Rückgewähr einer Grundschuld – Pfändung und Einziehung

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Die Komplexität der Rückgewähr einer Grundschuld: Das Spiel mit den Sicherheiten
In der immer verworrenen Welt des Finanzrechts und insbesondere des Immobilienrechts ist die Rückgewähr einer Grundschuld eine Frage, die oft zu Missverständnissen führt. Dieser Fall, der sich mit den Rechten und Pflichten zwischen einer Bank und einem Sicherungsgeber beschäftigt, bringt diese Komplexität ins Rampenlicht.

Ein langjähriger Kunde der Bank ist der Sicherungsgeber und Eigentümer einer Immobilie, auf die die Bank zwei Grundschulden hält. Es gibt jedoch Unklarheit darüber, welche Forderungen ursprünglich durch diese Grundschulden gesichert waren. Das Land, das in diesem Fall als Kläger auftritt, verlangt nun von der Bank die Löschungsbewilligung für diese Grundschulden.

Die Ausgangssituation ist ebenso komplex. Der Sicherungsgeber unterhält ein Giro- bzw. Kontokorrentkonto bei der Bank, das als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Es gibt jedoch keinen eingeräumten Kreditrahmen auf diesem Konto. Der Sicherungsgeber hat einen Geldbetrag von diesem Konto abgehoben, der das Konto in den Minusbereich gebracht hat. Nun stellt sich die Frage, ob die Bank aufgrund dieses Minussaldos die Sicherheiten, d.h. die Grundschulden, zurückfordern kann.

Direkt zum Urteil Az: I-5 U 71/20 springen.

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Pfändungsschutzkonto und die Rolle des Sicherungsgebers
Das Pfändungsschutzkonto ist ein Schlüsselelement in diesem Fall. Ein solches Konto bietet in bestimmten Situationen Schutz vor Pfändungen. Es handelt sich jedoch nicht um einen Kreditrahmen, sondern um ein Konto, das unter bestimmten Bedingungen gewisse Sicherheiten bietet. Der Sicherungsgeber, der das Konto bei der Bank führt, ist eine zentrale Figur. Seine finanziellen Aktivitäten, insbesondere die Abhebung eines Betrags, der das Konto ins Minus rutschen ließ, sind von großer Bedeutung für die Klage.
Auseinandersetzung über die Grundschulden
Im Mittelpunkt des Streits stehen die zwei Grundschulden, die die Bank auf der Immobilie des Sicherungsgebers hält. Die genauen Umstände, welche Forderungen ursprünglich durch diese Grundschulden gesichert waren, sind unbekannt. Eine wichtige Rolle spielt hier die Zweckerklärung des Sicherungsgebers aus dem Jahr 1998, nach der die Grundschulden zur Sicherung aller bestehenden und zukünftigen Forderungen der Bank gegen den Kreditnehmer aus der bankmäßigen Geschäftsbeziehung dienen.
Löschungsbewilligung – das Zentrum des Disputs
Das klagende L[…]


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