Verständnis der Werkvertrag Gewährleistung ohne ausreichende Fristsetzung
Das vorgegebene Urteil befasst sich mit dem Rechtsgeschäft eines Werkvertrages, in dem die Beklagte die Klägerin für Arbeiten engagiert hat. Konkret handelt es sich um die Streitigkeit, ob eine Gewährleistung bei mangelnder Fristsetzung zur Mängelbeseitigung besteht. Ein zentrales Problem in diesem Fall war, ob die Klägerin die Beendigung des Auftrages verweigert hat oder ob sie nur zusätzlich beauftragte Arbeiten von der weiteren Abschlagszahlung abhängig gemacht hat. Daraus ergab sich auch die Frage, ob die Beklagte aufgrund der vermuteten Mängel und der daraus resultierenden Kündigung berechtigt war, einen Gutachter zu beauftragen.
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Verweigerung der Mängelbeseitigung: Eine Debatte
Nach Prüfung der Beweismittel kam das Gericht zu dem Schluss, dass das Verhalten der Klägerin, insbesondere die Räumung der Baustelle und die Weigerung, weitere Arbeiten auszuführen, nicht als eindeutige Verweigerung der Mängelbeseitigung ausgelegt werden konnte. Denn dies bezog sich vorrangig auf noch nicht erbrachte Leistungen und zeigte nicht zwangsläufig eine gänzliche Desinteresse an eventuellen Mängeln ihrer Arbeit auf. Das Gericht legte fest, dass für solch gravierende Konsequenzen ein eindeutigerer Ausdruck des Verhaltens erforderlich gewesen wäre.
Kein Fixgeschäft und Auswirkungen auf die Gewährleistung
Weiter wurde das Argument der Beklagten in Bezug auf die Annahme eines Fixgeschäfts zurückgewiesen, da hierfür keine stichhaltigen Beweise vorgebracht wurden. Darüber hinaus ging das Gericht auf die Frage ein, ob die Leistung der Klägerin mangelhaft war. Es stellte sich heraus, dass ein etwaiger Mangel aufgrund der fehlenden Fristsetzung nicht bestand. Daher war es irrelevant, ob ein Kostenerstattungsanspruch oder ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung nach dem Mängelgewährleistungsrecht betroffen war.
Leistungspflichten und Kündigungsfolgen
Das Gericht untersuchte auch die Frage, ob die Klägerin die Leistungspflichten aus dem ursprünglichen Vertrag verletzt hat. Es kam zu dem Schluss, dass, selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, diese Leistungspflichten durch die Kündigung des Vertrages durch die Beklagte erloschen wären. Weiter wurde festgestellt, dass die Leistungspflichten der Klägerin bezüglich[…]