OLG Frankfurt – Az.: 20 W 179/18 – Beschluss vom 13.08.2018
Die angefochtene Zwischenverfügung vom 27.06.2018 wird aufgehoben. Klarstellend wird auch die Zwischenverfügung vom 08.05.2018 aufgehoben.
Gründe
I.
Die Antragstellerinnen zu 1) und zu 2) sind im streitgegenständlichen Grundbuchblatt seit dem Jahr 2013 in Abt. I lfd. Nrn. 2.1 und 2.2 in Erbengemeinschaft als Eigentümerinnen eingetragen. In Abt. II lfd. Nr. 8 ist ein Vermerk eingetragen, wonach die Antragstellerinnen zu 1) und zu 2) befreite Vorerben nach der zuvor als Eigentümerin eingetragenen Erblasserin Frau Vorname1 Nachname1 sind und Nacherben die jeweiligen Abkömmlinge der Vorerben, zur Zeit Vorname2 Nachname2, Vorname3 Nachname 2, Vorname4 Nachname2, Vorname5 Nachname3, Vorname6 Nachname3.
Die Antragsteller zu 3) und 4) erwarben mit notariellem Kaufvertrag mit Auflassung vom 28.02.2018 (UR-Nr. …/2018 des verfahrensbevollmächtigten Notars) das im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes unter lfd. Nr. 15 eingetragene streitgegenständliche Grundstück (Landwirtschaftsfläche, Vor der faulen Seite; künftig: Blatt …). Im notariellen Kaufvertrag vereinbarten die Vertragsparteien in § 3, letzter Absatz, dass das Recht Abt. II, 8 gelöscht werden solle, soweit es auf dem Vertragsobjekt laste. Der Kaufpreis stelle eine vollwertige Gegenleistung dar. Die Anträge auf Eigentumsumschreibung und Löschung des Rechts in Abt. II, 8 finden sich in § 6 des notariellen Kaufvertrages. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den notariellen Kaufvertrag vom 28.02.2018 verwiesen.
Auf den genauen Wortlaut und Inhalt der Eintragungsvermerke wird ergänzend Bezug genommen.
Der verfahrensbevollmächtigte Notar hat mit Schriftsatz vom 19.03.2018, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, Eintragungsantrag gestellt. Mit Schriftsatz vom 20.03.2018, auf den wegen der Einzelheiten ebenfalls verwiesen wird, hat er mitgeteilt, die noch erforderlichen Genehmigungen lägen noch nicht vor. Im Hinblick auf die befreite Vorerbschaft bitte er aufgrund von in Parallelsachen entstandenen Problemen um Vorabprüfung hinsichtlich der Durchführung des Kaufvertrages.
Mit Zwischenverfügung vom 08.05.2018, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat die Grundbuchrechtspflegerin mitgeteilt, der beantragten Eintragung stehe ein Hindernis entgegen. Zur Löschung des Nacherbenvermerks sei die Löschungsbewilligung der Nacherben erforderlich, zu deren Vorlage eine Frist von einem Monat gesetzt werde.
Als Anlage zum Schriftsatz vom 15.05.2018, auf den wegen de[…]