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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bußgeldverfahren – Anspruch auf Übersendung von Unterlagen an den Verteidiger

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AG St. Wendel – Az.: 1 OWi 65 Js 1290/11 (167/11) – Beschluss vom 01.02.2012

1. Dem Betroffenen ist über seinen Verteidiger Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung des Geschwindigkeitsüberwachungsgerätes der eso GmbH, Waldesch 30, 88069 Tettnang, hinsichtlich des Messgerätes ESO ES 3.0 durch Beifügung der Anleitung zur Akte und Übersendung der Akte in dessen Kanzleiräume zu gewähren.

2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung betreffend des Ablehnungsbescheides des Landesverwaltungsamtes des S. – Zentrale Bußgeldbehörde – vom 18.11.2010 , AZ 210009140 auf Beifügung der technischen Unterlagen des verwendeten Messgerätes wird im Übrigen zurückgewiesen.

3. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens tragen der Betroffene und die Staatskasse je zur Hälfte.
Gründe
Der Verteidiger des Betroffenen beantragte mit Schreiben vom 21.10.2011 unter anderem Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung des Messgerätes und in die technischen Unterlagen des verwendeten Messgerätes.

Mit Ablehnungsbescheid vom 18.11.2011 teilte das Landesverwaltungsamt des S., Zentrale Bußgeldbehörde mit, die Bedienungsanleitung könne wie die technischen Unterlagen in den Räumen der VPI D. eingesehen werden, und lehnte den Antrag auf Beiziehung und Übersendung ab. Ein Versand der Unterlagen sei nicht möglich, da sie der Behörde nicht vorliegen würden. Eine Lebensakte zum Messgerät würde nicht geführt.

Mit Schreiben vom 07.12.2011 stellte der Betroffene, vertreten durch seinen Verteidiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung und führte aus, um die gebotene Akteneinsicht zu ermöglichen sei die Übersendung einer Kopie möglich und auch angemessen.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG ist im zugesprochenen Umfang zulässig und begründet, im Übrigen unbegründet.

Grundsätzlich besteht ein Einsichtsrecht des Verteidigers in die Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgerätes, was auch vom Landesverwaltungsamt nicht bezweifelt wird.

Umstritten ist allerdings, ob das Einsichtsrecht zu gewähren ist durch Hinzunahme der Bedienungsanleitung zur Akte (so AG Bremervörde 06.09.2011, 11 OWi 91/1; AG Karlsruhe, Urteil vom 22.09.2011 – 1 OWI 127/11; AG Heidelberg, Beschluss vom 31.10.2011 – 3 OWi 510 Js; AG Ellwangen – 5 OWi 146/10; AG Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2010, LG Ellwangen in DAR 2011, 418), oder ob es ausreichend ist, dem Verteidiger die Möglichkeit zu geben, die Bedienungsanleitung bei der Bußgeldbehörde einzusehen (so AG Hamm vom 18.05.2011; AG Saarbrücken, Beschlüsse vom […]


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