KG Berlin – Az.: 6 U 119/16 – Beschluss vom 21.10.2016
1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin vom 23. August 2016 gegen das am 03. August 2016 verkündete Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat nach Vorberatung der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel in der Sache offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Zu Recht hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klageforderung sei verjährt. Den hiergegen vorgebrachten Berufungsangriffen der Klägerin kommt kein Erfolg zu.
Gemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Die Berufungsbegründung zeigt jedoch hier allein in Betracht kommende Fehler in der Rechtsanwendung nicht auf.
Die Ansprüche auf Rückforderung der in den Jahren 2010 und 2011 gezahlten Versicherungs-prämien in der Krankentagegeldversicherung sind gemäß §§ 195,199 Abs. 1 BGB verjährt mit der Folge, dass die Beklagte gemäß § 214 Abs. 1 BGB die Leistung zu Recht verweigert.
Die Rückforderungsansprüche der Klägerin unterliegen der regelmäßigen Verjährung nach dem BGB. Danach verjähren Ansprüche auf Rückzahlung rechtsgrundlos erbrachter Leistungen nach Ablauf von drei Jahren, wobei diese Frist gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Ende des Jahres zu laufen beginnt, in dem
a) der Anspruch entstanden ist und
b) der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Zu a):
Entstanden ist ein Anspruch regelmäßig, wenn er fällig ist.
Fällig sind die streitgegenständlichen Ansprüche auf Rückzahlung der in 2010 und 2011 gezahlten Prämien auf die Krankentagegeldversicherung jeweils in dem Zeitpunkt geworden, in dem die Klägerin die Versicherungsprämien rechtsgrundlos an die Beklagte gezahlt hat. Dies folgt aus § 271 Abs. 1 BGB, denn der Rechtsgrund für die Leistungen fehlte, weil die Versicherungsfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung seit Beginn des Altersrentenbezugs am 01. April 2010 nicht (mehr) bestand, von Anfang an.
Entgegen der Ansicht der Klägerin kann für die Frage, wann der Rückforderungsanspruch der Klägerin fällig geworden ist, nicht auf die von § 271 BGB abweichende Regelung de[…]