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Verkehrsunfall mit Feuerwehrfahrzeug in Rettungsgasse

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OLG Braunschweig – Az.: 7 U 153/18 – Beschluss vom 23.08.2018
Gründe
I.

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 22.03.2018 durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich unbegründet ist und auch die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nrn. 2-4 ZPO vorliegen.

II.

Maßgebend dafür sind folgende Erwägungen:

Das Landgericht geht jedenfalls im Ergebnis zu Recht davon aus, dass dem Kläger gem. §§ 7, 17, 18 StVG aufgrund des Verkehrsunfalls vom 06.04.2017 keine Schadensersatzansprüche zustehen.

a) Zwar kommt grundsätzlich eine Haftung der Beklagten aufgrund der Betriebsgefahr ihres Feuerwehrfahrzeugs gem. § 7 Abs. 1 StVG in Betracht. Auf ein unabwendbares Ereignis gem. § 17 Abs. 3 StVG kann sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil er selbst nach seiner Darstellung des Unfallhergangs die rechte Fahrspur nicht vollständig zur Bildung einer Rettungsgasse geräumt hatte, vielmehr das Heck seines Fahrzeugs in diese hineinrage; dies entspricht nicht dem Fahrverhalten eines Idealfahrers.

b) In eine gem. § 17 Abs. 2 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge sind jedoch nur unstreitig oder bewiesene Umstände einzubeziehen. Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten tritt hier jedoch hinter dem vom Landgericht zu Recht als bewiesen angesehenen Verstoß des Klägers gegen §§ 11 Abs. 2 und 38 Abs. 1 Satz 2 StVO und der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zurück, während ein die Betriebsgefahr erhöhendes Verschulden des Fahrers des Fahrzeugs der Beklagten nicht ersichtlich ist.

aa) Der Kläger hat einen Verstoß der Beklagten gegen § 1 Abs. 2 oder andere Vorschriften der StVO durch seine Behauptung, er habe gestanden, der Fahrer des Feuerwehrfahrzeugs habe die Breite der Rettungsgasse unterschätzt und sei zu weit rechts gefahren, nicht bewiesen. Die Angaben des Klägers in seiner Anhörung gem. § 141 ZPO sind zwar grundsätzlich gem. § 286 ZPO berücksichtigungsfähig, stellen jedoch, wie das Landgericht zutreffend annimmt, kein eigentliches Beweismittel für den insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger dar.

Soweit das Landgericht auf den Beweisantritt des Klägers, nämlich die Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens zu der Behauptung, der Kläger habe mit seinem Fahrzeug vor der Kollision gestanden, und unter Zugrundelegung des von der Beklagten behaupteten Unfallverlaufs (Einsc[…]


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