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Verkehrsunfall: Ursächlichkeit von Unfallereignis und eingetretenem Schaden

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AG Karlsruhe, Az.: 1 C 382/13

Urteil vom 15.08.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: Kalulu/Bigstock

Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 14.12.2012 im Bereich des Karlsruher Hauptbahnhofes ereignete. Die Zeugin hatte einen bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fiat vor dem Bahnhof auf dem Parkplatzgelände abgestellt, um eine Person aussteigen zu lassen. Beim Weiterfahren musste die Zeugin rangieren und stieß dabei beim Rückwärtsfahren gegen einen von dem Kläger als Taxi genutzten Mercedes-Benz, der hinter dem Fiat angehalten worden war, um Fahrgäste aussteigen zu lassen. Das Taxi, dessen Kaufpreis der Kläger durch ein Darlehen finanziert hat, steht im Eigentum der Bank, die den Kläger ermächtigt hat, Ansprüche aus dem Schadensfall im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen.

Das Taxi wies bereits vor dem Vorfall einen Schaden im Frontbereich auf, dessen Umfang streitig ist. Der von dem Kläger mit der Erstellung eines Schadensgutachtens beauftragte Sachverständige ermittelte in seinem Gutachten vom 14.12.2012 Reparaturkosten in Höhe von netto EUR 2002,85, wobei er nicht vom Vorhandensein von Vorschäden ausging.

Der Kläger behauptet, dass bei der Kollision ein über den Vorschaden hinausgehender Schaden an seinem Taxi entstanden sei. Die Kosten für die Beseitigung des Vorschadens im Bereich des Stoßfängers in Form einer kleinen Delle beliefen sich gemäß Kostenvoranschlag der Autohaus auf EUR 903,06 einschließlich Umsatzsteuer; der Vorschaden habe einige Tage zuvor dort besichtigt werden können.

Der Kläger hält die Beklagten in vollem Umfang für schadensersatzpflichtig und beziffert auf der Grundlage des Gutachtens und unter Berücksichtigung des Kostenvoranschlags der Autohaus den entstandenen Fahrzeugschaden auf EUR 1.099,[…]


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