AG Schwarzenbek, Az.: 2 C 741/15, Beschluss vom 13.06.2016 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.705,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.639,61 € seit dem 12.02.2014 und aus 65,86 € seit dem 17.09.2015 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € zuzügl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.09.2015 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen Schaden, der ihm aus dem Verkehrsunfall vom … auf der L. Straße … in … G. noch entstehen wird, mit einer Haftungsquote von 100 % zu ersetzen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am … in G. auf der L. Straße in Höhe der Ausfahrt des … ereignet hatte. Im Unfallzeitpunkt war der Kläger Eigentümer eines PKW der Marke T. mit dem amtlichen Kennzeichen … . Die Beklagte zu 2) war die Fahrerin des bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten PKW der Marke V. mit dem amtlichen Kennzeichen … . Der Kläger fuhr auf der L. Straße in Richtung Süden, während die Beklagte zu 2) von der Ausfahrt des … auf die Straße nach links einbog. Der Kläger führte eine Vollbremsung durch und wich mit seinem Fahrzeug nach rechts aus und fuhr mit den Vorderreifen auf den Bürgersteig hinter einer dort befindlichen Bushaltestelle. Dabei wurden am Fahrzeug der vordere Stoßfänger und die beiden rechten Reifen beschädigt. Der Kläger hat sein Fahrzeug vorgerichtlich durch einen Sachverständigen begutachten lassen. Danach kaufte er vier neue Reifen für einen Betrag von 314,87 € brutto. Aus dem Gutachten macht er darüber hinaus die weiteren Positionen mit einem Betrag in Höhe von 1.772,13 € netto geltend. Das Sachverständigengutachten kostete 498,02 €. Darüber hinaus macht der Kläger einen merkantilen Minderwert von 100,– € sowie eine Kostenpauschale von 30,– € geltend. Die Beklagte zu 1) lehnte am 11.02.2014 jegliche Zahlungen ab. Der Kläger verlangt außerdem den Ersatz der vorgerichtlich angefallenen nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten mit einer 1,3-fachen Gebühr nebst Nebenkosten brutto geltend. Er will sein Fahrzeug reparieren lassen, so dass er darüber hinaus auch die die weitere Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 100 % festgestellt wissen will. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2.715,02 € zuzügl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB aus 2.649,61 € seit dem 12.02.2014 und aus 65,86 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € zuzügl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen und 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen Schaden, der ihm aus dem Verkehrsunfall vom … auf der L. Straße … in … G. noch entstehen wird, mit einer Haftungsquote von 100 % zu ersetzen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen….