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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unwirksame Prämienanpassung bei Kranken-/ Pflegeversicherung

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LG Nürnberg-Fürth – Az.: 2 O 6964/21 – Urteil vom 20.12.2022

1. Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzung der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer … unwirksam war:

a) die Erhöhung des Beitrags im Tarif A zum 01.01.2015 in Höhe von 0,11 € bis zum 31.12.2020

und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet war.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 1,32 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 17.05.2022 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte

a) der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vom 01.01.2019 bis 16.05.2022 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,

4. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit insoweit erledigt hat, als die Klagepartei beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerseite Auskunft über die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer … betreffend die Prämienanpassungen der Jahre 2019 – 2022 zu erteilen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 90% und die Beklagte 10% zu tragen.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.626,20 € festgesetzt.
Tatbestand
(Symbolfoto: Kittyfly/Shutterstock.com)

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung der Klagepartei.

Die Klagepartei hält seit dem Jahr 1999 bei der Beklagten einen Vertrag über eine private Krankheitskosten- und Pflegeversicherung. Dem Versicherungsvertrag liegen – von den Parteien[…]


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