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Fahrerlaubnisentziehung – ärztliche Verordnung cannabishaltiger Arzneimittel

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VG Köln – Az.: 23 L 1640/18 – Beschluss vom 20.08.2018

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 5216/18 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. Juni 2018 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg.

Sollte der Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 20. Juni 2018 enthaltene Gebührenfestsetzung gerichtet sein, ist der Antrag unzulässig. Insoweit liegen die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO nicht vor. Einen vorherigen Aussetzungsantrag bezogen auf die Gebührenfestsetzung hat der Antragsteller nicht gestellt. Im Schreiben vom 2. Juli 2018 hat der anwaltlich vertretene Antragsteller die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung beantragt. Dies betrifft nicht die Aussetzung der Vollziehung der kraft Gesetz vollziehbaren Gebührenfestsetzung.

In Bezug auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis fällt die gebotene Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zulasten des Antragstellers aus, da die angefochtene Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist und im Klageverfahren aller Voraussicht nach Bestand haben wird.

Zunächst ist die Ordnungsverfügung in formeller Hinsicht rechtmäßig. Insbesondere ist der Antragsteller vor Erlass der Ordnungsverfügung nach § 28 VwVfG NRW ordnungsgemäß angehört worden.

Auch materiell ist die Ordnungsverfügung nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 FeV. Nach Maßgabe dieser Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Diese Ungeeignetheit des Antragstellers steht nach summarischer Prüfung fest.

Die Fahreignung des Betroffenen beurteilt sich nach § 46 Abs. 3 FeV und den §§ 11 bis 14 FeV in Verbindung mit der Anlage 4 zur FeV. Der Konsum von Cannabis wird in Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV behandelt. Der regelmäßige Konsum von Cannabis lässt die Fahreignung in jedem Fall entfallen (Nr. 9.2.1). Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis entfällt die Fahreignung nicht, wenn der Fahrerlaubnisinhaber zwischen Konsum und Fahren trennt und kein zusätzlicher Gebrauch von[…]


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