AG Kassel, Urteil vom 04.04.2017, Aktenzeichen: 410 C 1977/16
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung mittels sogenanntem Filesharing.
Die Klägerin ist Inhaberin der Urheberrechte (Verwertungsrechte) betreffend das Computerspiel „Risen 2“ für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Ein von ihr beauftragter Recherchedienst stellte fest, dass der Film am 11.05.2012 um 21.04 Uhr vom Internetanschluss der Beklagten auf einer sogenannten Tauschbörse zum Download angeboten wurde. Nach Durchführung des Auskunftsverfahrens gem. § 101 Abs. 9 UrhG mahnte die Klägerin mit Schreiben vom 19.07.2011 deswegen die Beklagte ab und forderten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zur Zahlung von Schadensersatz sowie zur Zahlung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung auf. Die Beklagte gab eine nicht näher mitgeteilte modifizierte Unterlassungserklärung ab. Zahlungen erfolgten nicht. Die Abmahnkosten beziffert die Klägerin ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 8.000,– EUR unter Berücksichtigung einer 1,3-fachen Gebühr gem. Nr. 2300 VVRVG zuzüglich Telekommunikationspauschale mit 555,60 EUR. Ferner begehrt sie Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie in Höhe von weitere 697,40 €.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte sei als Inhaberin des ihr mitgeteilten Internet-Anschlusses für den Vorfall vom 11.05.2012 verantwortlich. Sie habe die Vermutung ihrer Täterschaft nicht widerlegt, jedenfalls keinen ausreichenden Vortrag dazu gehalten und – soweit sie Vortrag gehalten hätten – diesen nicht nachgewiesen.
Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin .1253,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.09.2012 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet, für[…]