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Nichtigkeit einer notariellen Vollstreckungsklausel

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AG Münster  – Az.: 9 K 4/18 – Beschluss vom 30.08.2018

Der sofortigen Beschwerde der antragstellenden Gläubigerin vom 9.7.2018 gegen den gerichtlichen Zurückweisungsbeschluss vom 26.6.2018 wird vollumfänglich nicht abgeholfen.

Die Beschwerde ist nach hiesiger Auffassung form- und fristgerecht eingereicht und zulässig, nach dem Dafürhalten des Vollstreckungsgerichts des Amtsgerichts Münster aber unbegründet.

Die Gerichtsakten sind dem Landgericht Münster – Beschwerdekammer – zur Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel vorzulegen.
Gründe
Wie aus den Gerichtsakten ersichtlich, beantragte die Gläubigerin, vertr. durch die Verfahrensbevollmächtigten, mit Schriftsatz vom 2.2.2018 die Anordnung der Zwangsversteigerung in das im Grundbuch von I eingetragene Wohnungseigentum.

Die Anordnung soll aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars H, Münster, vom 7.2.2013 – UR NR. ###/2013 – wegen der dinglichen und persönlichen Forderung von 117.000,00 EUR nebst 15 % Zinsen seit dem 1.1.2015 und einer Nebenleistung von 5 % erfolgen.

Beigefügt wird neben dem Titel u.a. auch die beglaubigte Abschrift des Kündigungsschreibens der Verfahrensbevollmächtigten an die Eigentümerin vom 5.7.2017 nebst Vollmacht und Zustellungsnachweis. Nach dem Dafürhalten der Antragstellerin liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsversteigerung wegen des Grundschuldkapitals nebst Zinsen und Nebenleistungen vor. Die im Grundbuch in Abt. III Nr. 4 eingetragene Grundschuld sei nach Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetzes beurkundet worden. Die Kündigung der Grundschuld sei erfolgt und die sechsmonatige Kündigungsfrist sei abgelaufen.

Das Vollstreckungsgericht hatte bereits mit Schreiben vom 14.2.2018 eine Zwischenverfügung erlassen und das Nichtvorliegen einer wirksamen Vollstreckungsklausel bemängelt. Die Gläubigerseite hatte sich dann zu den gerichtlich geäußerten Bedenken in weiteren Schriftsätzen eingelassen.

Mit Schreiben vom 24.4.2018 beantragte der Gläubigervertreter sodann, soweit das Gericht die Bedenken weiterhin aufrechterhalte, um Erlass einer rechtsmittelfähigen Entscheidung.

Sodann erging diese mit Beschlussfassung vom 26.6.2018. Auf die dort dargelegten Gründe wird insoweit Bezug genommen.

Gegen die Zurückweisungsentscheidung wurde von der Gläubigerin mit Schreiben vom 9.7.2018 das statthafte Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt. Die angefochtene Entscheidung war dem Verfahrensbevollmächtigten laut Empfangsbekenntnis am […]


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