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Leasingvertrag – Leasinggut nicht bestmöglich verwertet

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OLG Stuttgart – Az.: 6 U 225/19 – Urteil vom 15.12.2020

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 3.4.2019 abgeändert und gefasst wie folgt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.849,08 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4.1.2017 sowie weitere 580,95 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt der Beklagte 96%, die Klägerin trägt 4%. Von den Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz trägt der Beklagte 91%, die Klägerin trägt 9%.

3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 10.151,80 Euro.
Gründe
I.

Die klagende Leasinggeberin verlangt nach verzugsbedingt vorzeitiger Beendigung eines gewerblichen Leasingvertrages über einen Kleinlastwagen Schadensersatz vom beklagten Leasingnehmer. Der Beklagte wendet im Wesentlichen ein, die Klägerin habe das Leasinggut nicht bestmöglich verwertet: Zum einen sei das von der Klägerin eingeholte Sachverständigengutachten zum Händlereinkaufswert fehlerhaft zu einem zu niedrigen Wert gelangt, zum anderen sei ihm, dem Beklagten, nicht ausreichend Weise Gelegenheit gegeben worden, für das Fahrzeug einen eigenen Interessenten zu benennen.

Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage nur teilweise stattgegeben. In geringerem Umfang mache die Klägerin Zinsen geltend, die ihr nicht zustünden, außerdem müsse sie sich ersparte Verwaltungskosten von 10 Euro pro Monat anrechnen lassen. Vor allem aber stehe dem Beklagten ein aufrechenbarer Gegenanspruch zu, weil das von der Klägerin vor Verwertung eingeholte Sachverständigengutachten fahrlässig unrichtig gewesen sei und sich die Klägerin den Fehler des Sachverständigen gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müsse.

Dagegen wendet sich die Berufung der Klägerin, die weiterhin die volle Verurteilung des Beklagten erreichen will. Der Beklagte verteidigt das Urteil im Umfang der Klageabweisung als zutreffend.

Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und weit überwiegend begründet.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann der Beklagte der Klägerin keinen V[…]


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