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Ein Geschädigter kann sein verunfalltes Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall zu dem Restwert verkaufen, den ein Kfz-Sachverständiger nach dem Verkehrsunfall in seinem Schadensgutachten auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH, Urteil vom 15.06.2010, Az: VI ZR 232/09). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Geschädigte ohne besondere Anstrengungen einen höheren Restwert, als den vom Kfz-Sachverständigen taxierten Restwert, erzielen kann.[…]
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