SG Halle (Saale) – Az.: S 24 R 1004/10 – Urteil vom 04.06.2014
Der Bescheid der Beklagten vom 06.04.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2010 wird abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01.12.2009 bis zum Beginn der Regelaltersrente eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zur Hälfte.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).
Der am … 1959 geborene Kläger besuchte zehn Klassen einer allgemeinbildenden Schule und erlernte in der Zeit vom 01.09.1976 bis 28.04.1978 den Beruf eines Zerspanungsfacharbeiters und erwarb eine Facharbeiterqualifikation als Zerspanungsfacharbeiter mit der Spezialisierung Drehen auf Leit- und Zugspindeldrehmaschinen.
In der Folgezeit war der Kläger bis 1981 im erlernten Beruf tätig. In der Zeit von 1981 bis zum Arbeitsunfall am 24.02.1987 arbeitete der Kläger in der Bremsbackenaufbereitung. Er hatte die Aufgabe, gebrauchte Bremsbacken von den Bremsbelägen zu säubern, neue Beläge zuzuschneiden und aufzuziehen.
Nach einer komplexen Handverletzung rechts war der Kläger nach den Angaben der Berufsgenossenschaft von 1987 bis zur Abwicklung des Betriebes im Jahr 1992 als Telefonist und nach seinen eigenen Angaben auch im Lager mit Aufräumarbeiten beschäftigt.
Dem Sozialversicherungsausweis lässt sich entnehmen, dass der Kläger ab 01.10.1988 als Technischer Mitarbeiter beschäftigt war. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit war der Kläger nach eigenen Angaben von 1995 bis 1997 als Hilfsarbeiter und von 2002 bis 2004 als Wachmann beschäftigt. Von 2005 bis zum 17.06.2008 war der Kläger zuletzt unbefristet als Grobmüllsortierer beschäftigt.
Der Kläger stellte am 24.11.2009 einen Rentenantrag bei der Beklagten. Er begründete seinen Rentenantrag damit, dass er im Jahr 1987 eine Handverletzung erlitten habe und seit Juni 2008 unter einer Knochenhautentzündung im linken Ellenbogen leide.
Die Beklagte zog medizinische Unterlagen aus einem früheren Rehabilitationsverfahren bei. Dabei handelt es sich unter anderem um das Gutachten des MDK Sachsen-Anhalt vom 09.10.2008 und den Ärztlichen Entlassungsbericht nach der stationären m[…]