Im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) wird der Begriff der Berufsunfähigkeit im Kapitel 6, Paragraf 172, Absatz 2 genauer definiert. Dort heißt es:
Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.
Im dritten und abschließenden Absatz, erlaubt der Paragraf 172 den Versicherungsunternehmen jedoch die Einschränkung ihrer Leistungspflicht. Sie dürfen ihre eigene Definition der Berufsunfähigkeit in die Vertragsbedingungen integrieren. Diese berühmten „Klauseln“ gehen häufig zu Lasten der Versicherten.
Zu den besonders ungünstigen Versicherungsklauseln zählt die so genannte „abstrakte Verweisung“.
Was bedeutet die abstrakte Verweisung?
In vielen Berufsunfähigkeitsversicherungsverträgen, insbesondere in älteren Policen, findet sich eine Definition des Begriffs Berufsunfähigkeit, der zumindest sinngemäß folgendem Wortlaut entspricht:
Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens 3 Jahre außerstande ist, seinen zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübten Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.
Die Formulierung „oder eine andere Tätigkeit auszuüben“, bildet den Knackpunkt in dieser Definition. Viele Versicherungen berufen sich auf diesen Verweis, um die begehrte Leistung abzulehnen. Im Versicherungsjargon spricht man von der so genannten „abstrakten Verweisung“, wenn eigentlich berufsunfähige Versicherte, die nicht mehr in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf arbeiten können, einfach ersatzweise auf […]