Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 9 U 43/18 – Urteil vom 05.09.2018
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. März 2018 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen I – des Landgerichts Kiel abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 90 % und die Beklagte 10 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 6.558,04 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger, zum 31. Dezember 2016 ausgeschiedenes Mitglied der beklagten Genossenschaft, begehrt zur Überprüfung seines Auseinandersetzungsguthabens von der Beklagten Abschriften des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2016 nebst Gewinn- und Verlustrechnung und zugehörigem Prüfungsbericht des Genossenschaftsverbandes sowie eine Abschrift des Protokolls der ordentlichen Generalversammlung vom 11. Mai 2017, hilfsweise Einsicht in die genannten Unterlagen. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Sachverhalts sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Hilfsanträge unter Klagabweisung im Übrigen stattgegeben und einen entsprechenden Anspruch des Klägers auf § 810 BGB gestützt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese weiterhin eine vollständige Klageabweisung verfolgt. Ihr Berufungsvorbringen ergibt sich aus der Berufungsbegründung vom 24. Mai 2018 nebst Anlagen (Bl. 83 – 125 d.A.) sowie aus dem ergänzenden Schriftsatz vom 26. Juli 2018 (Bl. 143 – 149 d.A).
Sie beantragt, die Klage unter Aufhebung des am 23. März 2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Kiel, Az. 14 HKO 170/17, abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung abzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sein Vorbringen in zweiter Instanz ergibt sich aus der Berufungserwiderung vom 18. Juli 2018 (Bl. 133 – 138 d.A.) sowie ergänzend aus den Schriftsätzen vom 20. Juli 2018 (Bl. 141 d.A.) und 6. August 2018 (Bl. 151 – 152 d.A.).
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15. August 2018 haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Einsicht in das Protokoll der ordentlichen Generalversammlung vom 11. Mai 2017 nach Aushändigung einer teilweise geschwärzten Abschrift des Protokolls durch die Beklagte übereinstimmend für erledigt erklärt.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat, soweit über sie noch zu entscheiden ist, Erfolg. Die Klage ist[…]