AG Recklinghausen – Az.: 31 Ls-30 Js 171/18-136/18 – Urteil vom 14.03.2019
Der Angeklagte ist einer gefährlichen Körperverletzung schuldig.
Vergehen gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 5, 21, 24 Abs. 1, 64 StGB.
Gegen ihn wird eine Jugendstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verhängt.
Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Von Kostenerhebung wird abgesehen. Seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst, ferner werden ihm die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin auferlegt.
Gründe
I.
Zur Person:
Der Angeklagte wurde am .05.1998 als älterer Sohn der Eheleute S. T. und K. H. geboren. Er hat noch einen jüngeren Bruder. Sein Vater war von Beruf Bauingenieur und bei einer Berufsgenossenschaft beschäftigt, seine Mutter ist gelernte Diätassistentin und arbeitet im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung als Betreuungsassistentin in der Altenpflege.
Das Leben der Familie verlief bis Ende des Jahres 2011 ohne besondere Vorkommnisse. Dies änderte sich, als am 04.12.2011 der Vater des Angeklagten die Wohnung verließ und seitdem als vermisst galt. Vorausgegangen war diesem Ereignis, dass die Zeugin H. ihrem Ehemann gegenüber ein Verhältnis mit ihrem Yoga-Lehrer einräumte. Daraufhin hatte der Ehemann noch in der Nacht die eheliche Wohnung unter Mitnahme einer Selbstladepistole, über die er als Sportschütze verfügte, sowie einer Flasche hochprozentigen Alkohols verlassen und blieb in der Folge verschollen. Es bestanden erhebliche Anhaltspunkte, dass er Selbstmord begangen hatte. Mit Beschluss vom 18.04.2018 erklärte das Amtsgericht Recklinghausen den Vater des Angeklagten auf Antrag seiner Mutter für tot und stellte als Zeitpunkt des Todes den 04.12.2011 fest. Am 14.10.2018 wurde die Leiche des Vaters des Angeklagten in dem Waldgebiet Haard entdeckt, wobei Umstände der Auffindung darauf schließen ließen, dass ein Suizid durch Erschießen vorlag.
Der Angeklagte besuchte zunächst die Grundschule in Recklinghausen und wechselte sodann zum Gymnasium. Trotz des frühen Verlustes seines Vaters im Dezember 2011 absolvierte er die Schule erfolgreich und legte im Jahr 2016 die Abiturprüfung mit einem Notendurchschnitt von 1,9 ab. Zum Wintersemester 2016 schrieb er sich im Studienfach Jura an der Universität Bochum ein. Er wohnte weiterhin zuhause.
Nach 2 Semestern brach er dieses Studium ab, da dem Angeklagten der Lernaufwand zu hoch war und er wenig Kontakt zu Mitstudierenden bekam. Zum Sommersemester 2017 begann der Angeklagte sodann[…]