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Eintragung der Pfändung einer Buchgrundschuld im Grundbuch

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OLG München – Az.: 34 Wx 301/18 – Beschluss vom 14.09.2018

I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen die im Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch des Amtsgerichts München von … Blatt … bis … und Blatt … bis … je am 24. Mai 2018 in der Veränderungsspalte vorgenommene Eintragung der Pfändung zu der jeweils in der Dritten Abteilung unter laufender Nummer 4 (Blatt … bis … und Blatt …, … und …) bzw. laufender Nummer 5 (Blatt …) eingetragenen Grundschuld zu 2.700.000 EUR (Gesamtgrundschuld) wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.700.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

In der dritten Abteilung der im Tenor bezeichneten Grundbücher wurden zugunsten des Beteiligten zu 2 am 6.3.2009 bzw. 3.2.2010 und 29.7.2010 Grundschulden ohne Brief (Gesamtgrundschuld) eingetragen.

Am 22.5.2018 beantragte die Beteiligte zu 1 anwaltlich vertreten, die Pfändung dieser Grundschulden zu ihren Gunsten einzutragen. Hierzu legte sie einen am 22.3.2016 erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nebst Zustellungsurkunde im Original vor. Nach dem Inhalt des amtsgerichtlichen Beschlusses wurden in der Zwangsvollstreckungssache der Beteiligten zu 1 gegen den Beteiligten zu 2 aufgrund des als Vollstreckungstitel bezeichneten landgerichtlichen Urteils vom 6.2.2012 wegen einer zu beanspruchenden Forderung von 26.531.508,24 € (Haupt- und Nebenleistung) unter anderem die für den Beteiligten zu 2 eingetragenen Grundschulden (Gesamtgrundschuld) gepfändet und der Beteiligten zu 1 als Gläubigerin zur Einziehung überwiesen. Der Grundstückseigentümerin als Drittschuldnerin wurde verboten, im Umfang der Pfändung an den Schuldner zu zahlen oder über die Forderung zu verfügen. Nach den ebenfalls vorgelegten Zustellungsurkunden wurde dieser Beschluss dem Beteiligten zu 2 zu Händen seines anwaltlichen Vertreters am 6.4.2016 und persönlich am 7.4.2016 zugestellt, zusammen mit einer Abschrift der Urkunde über die am 4.4.2016 an eine andere Drittschuldnerin erfolgte Zustellung.

Das Grundbuchamt hat die Eintragung der Pfändung antragsgemäß am 24.5.2018 vorgenommen und jeweils in der Dritten Abteilung Spalte 7 (Veränderungen) zu der unter III/4 bzw. III/5 für den Beteiligten zu 2 eingetragenen Grundschuld vermerkt:

Gepfändet für … (= die Beteiligte zu 1) wegen einer Forderung von 26.531.508,24 […]


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