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Bauträgervertrag – Abnahmeregelung zum Gemeinschaftseigentum

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LG Karlsruhe, Az.: 6 O 235/17, Urteil vom 24.01.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Vornahme einer Handlung.

Symbolfoto: giggsy25/ Shutterstock.com

Der Kläger erwarb mit Vertrag vom 13.12.2012 von der Beklagten zu einem Kaufpreis von 247.200,00 € Wohnungseigentum bestehend aus 17/1000. Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flurstück Nr. 676/1 in E., K.-Straße,18, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im 2. Obergeschoss samt Balkon, sowie Teileigentum an einem Tiefgaragenstellplatz.

In dem Bauträgervertrag ist unter § 9 „Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten“ in Ziffer 4 folgendes geregelt:

„Die technische Abnahme des Gemeinschaftseigentums erfolgt für den Erwerber durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, der auf Antrag des Veräußerers durch die örtliche Industrie- und Handelskammer zu bestimmen ist. Der Sachverständige wird bei der technischen Abnahme durch ein von der Wohnungseigentümergemeinschaft in der ersten Eigentümerversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählendes Abnahmegremium begleitet, welches auch nur aus einer Person bestehen kann. Das Abnahmegremium handelt als Vertreter der Erwerber der bis zur Abnahme verkauften Wohnung-Teileigentumseinheiten in deren Namen und erklärt für diese die verbindliche Abnahme Sinne des § 640 BGB, falls nach Auffassung des Sachverständigen keine Gründe für eine Verweigerung der Abnahme nach vorgenanntem Paragraf vorliegen.

Der Erwerber bevollmächtigt bereits heute den auf Antrag des Veräußerers von der Industrie- und Handelskammer zugelassen öffentlich bestellten Sachverständigen mit der technischen Abnahme und das von der Wohnungseigentümergemeinschaft gewählte Abnahmegremium mit der rechtlichen Abnahme, wobei der Sachverständige und das Abnahmegremium im Na[…]


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