BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 10 AZR 407/05
Urteil vom 28.06.2006
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 16. Juni 2005 - 8 Sa 986/04 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Karenzentschädigung für die Dauer von zwölf Monaten nach der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses in rechnerisch unstreitiger Höhe von 15.048,28 Euro.
Die Beklagte betreibt eine Praxis für Ergotherapie. Die Klägerin war bei ihr vom 8. September 2003 bis zum 16. Dezember 2003 als Ergotherapeutin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete auf Grund einer Kündigung der Beklagten während der Probezeit. Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 15. Juli 2003 heißt es ua.:
„§ 12 Wettbewerbsverbot
Frau B verpflichtet sich, für die Dauer von 12 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Umkreis von 15 km des Arbeitgebers nicht in einer anderen ergotherapeutischen Praxis tätig zu werden, noch sich unmittelbar oder mittelbar an der Gründung zu beteiligen oder in einer bestehenden ergotherapeutischen Praxis mitzuwirken. Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 74 ff. HGB.
…
§ 20 Betriebliche Altersversorgung
Bei mindestens einjähriger Betriebszugehörigkeit wird eine Zulage vom Arbeitgeber zur betriebseigenen Altersvorsorge (Pensionskasse) gezahlt. …“
Die Klägerin teilte der Beklagten in einem Schreiben vom 23. Januar 2004 mit, dass sie sich an das nachvertragliche Wettbewerbsverbot halte, und verlangte ohne Erfolg die Zahlung von Karenzentschädigung.
Die Klägerin ist der Ansicht, auf Grund der Bezugnahme auf die §§ 74 ff. HGB in der Wettbewerbsabrede sei das Wettbewerbsverbot wirksam vereinbart worden.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.151,43 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 1. November 2004 zu zahlen,
die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für November 2004[…]