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Wirtschaftliche Verhältnisse bei erlaubter Abwesenheit des Betroffenen in Hauptverhandlung

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KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 49/20 .- Beschluss vom 27.04.2020

Die Sache wird nach § 80a Abs. 3 Satz 1 OWiG auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 21. November 2019 wird gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als offensichtlich unbegründet verworfen, dass der Betroffene der vorsätzlich begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig ist.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Liste der angewendeten Vorschriften wird wie folgt neu gefasst: §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 Nr. 49 (Zeichen 274), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 1 Abs. 1 und Abs. 2, 3 Abs. 4a und Abs. 5, 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV mit Anhang zu Nr. 11 der Anlage Tabelle 1 lit c), lfd. Nr. 11.3.9 und 11.3.10 BKatV, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a StVG, 17 Abs. 3 Satz 1, 19 Abs. 1 und 2 OWiG.
Gründe
I.

Der Polizeipräsident in B hat mit Bußgeldbescheid vom 26. September 2019 gegen den Betroffenen wegen zwei vorsätzlich in Tateinheit begangener Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 77 km/h und 62 km/h unter bußgelderhöhender Berücksichtigung von Voreintragungen im Fahreignungsregister eine Geldbuße in Höhe von 2000,00 € sowie ein dreimonatiges Fahrverbot verhängt und eine Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG getroffen. Auf seinen hiergegen gerichteten Einspruch hat das Amtsgericht Tiergarten den Betroffenen, der von seiner Erscheinungspflicht zur Hauptverhandlung entbunden und dort auch nicht von seinem schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten worden war, am 21. November 2019 im Abwesenheitsverfahren gemäß § 74 Abs. 1 OWiG wegen einer vorsätzlichen Verkehrsordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 1500,00 € verurteilt, ihm für die Dauer von drei Monaten verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen und eine Anordnung nach § 25 Abs. 2a StVG getroffen.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 11. August 2018 in B die Bundesautobahn … in Richtung Süd und nahm hinter der F.-Z.-B durch das Zeichen 274 wahr, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit von vorher 80 km/h auf 60 km/h herabgesetzt ist. Gleichwohl befuhr er diesen Bereich mit einer Geschwindigkeit von 137 km/h. Im weiteren Streckenverlauf erkannte der Betroffene durch das Zeichen 274, dass die zulässige Höchstge[…]


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