OBERLANDESGERICHT OLDENBURG
Az.: 12 UF 22/05
Urteil vom 28.06.2005
Vorinstanz: AG Oldenburg – Az.: 5 F 1183/04
In der Familiensache hat der 12. Zivilsenat — 4. Senat für Familiensachen — des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2005 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. Januar 2005 verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Oldenburg geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.146,05 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13. April 2004 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 17/20 und der Beklagten zu 3/20 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien sind verheiratet und leben seit Ende 2003 getrennt. Dieses Getrenntleben vollzog sich während des Jahres 2003 in den Räumen des gemeinsam angemieteten Hauses NStraße in O. Der aus der Ehe hervorgegangene Sohn D. lebt beim Vater.
Der Kläger nimmt die Beklagte in Höhe von 1.146 EUR auf Ausgleich einer von ihm abgelösten Darlehensverpflichtung der Beklagten sowie im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs auf Erstattung der hälftigen nach seiner Behauptung für Energieversorgung, Öleinkauf, Telefonkosten und Miete gezahlten Beträge in Anspruch.
Durch Urteil vom 26. Januar 2005 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Oldenburg der auf Zahlung von insgesamt 7.550,84 EUR gerichteten Klage nach Beweisaufnahme in Höhe eines Betrages von 3.516,70 EUR stattgegeben.
Gegen dieses Urteil wendet sich beide Parteien mit ihrer jeweils fristgerecht eingelegten und rechtzeitig begründeten Berufung.
Die Beklagte beantragt das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Oldenburg vom 26. Januar 2005 zu ändern und die Klage abzuweisen,
Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, auf seine Anschlussberufung das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Oldenburg vom 26. Januar 2005 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.050,36 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf 6.815,35 EUR seit dem 13. April 2004 und auf 7.050,36 EUR seit Einlegung der Berufung (28. Februar 2005) zu zahlen. Ergänzend macht er geltend, dass auf die Be[…]