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Berufsunfähigkeitsversicherung – Falschangaben in Versicherungsantrag

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OLG Hamm - Az.: I-20 U 9/17 - Beschluss vom 08.03.2017

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Das Landgericht ist zurecht davon ausgegangen, dass der Versicherungsvertrag durch die nach § 124 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Hs. 1, Abs. 3 BGB fristgerechte Anfechtungserklärung vom 28.09.2015 wegen arglistiger Täuschung rückwirkend entfallen ist (§ 142 Abs. 1 BGB) und damit sowohl die Feststellungs- als auch die Leistungsklage abzuweisen gewesen sind.

Die Berufungsangriffe des Klägers, wegen deren Einzelheiten auf die Berufungsbegründung (GA 152-157) verwiesen wird, greifen nicht durch.

1.  Die Angaben des Klägers im Versicherungsantrag vom 08.02.2013 (Anl. B8, GA 66-69) und im Ergänzenden Fragebogen zum Antrag – Fragen zum Bewegungsapparat (Anl. B3a, GA 57-57r) waren in Bezug auf die Sprunggelenksverletzung des Klägers vom 25.05.2011 und ihre Folgen objektiv falsch und unzulässig verharmlosend (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 27.02.2015, 20 U 26/15, juris, Rn. 9, VersR 2015, 1551; OLG Saarbrücken, Urt. v. 12.10.2005, 5 U 31/05, juris, Rn. 30, VersR 2007, 93).

a)   Denn rein tatsächlich bestand entgegen dem Versicherungsantrag (Anl. B8, GA 67) wegen des „Bänderriss, rechts“ vom „25.5.11“ nicht nur „2 Wochen AU“. Es kann dahinstehen, ob der Kläger dies plausibel mit seinem Sportverbot erklären kann (vgl. Berufungsbegründung Seite 4, GA 155), auch wenn er im Ergänzenden Fragebogen die Frage nach Arbeitsunfähigkeit im Gegenteil verneinte (Anl. B3a, GA 57r).

Nicht richtig ist, dass „keine“ weiteren Beschwerden seit dem Unfall bestanden und – durch Ausstreichung kenntlich gemacht – keine „ambulanten Behandlungen durch nicht-ärztliche Heilbehandler“ erfolgten (Anl. B3a, GA 57-57).

b)  Tatsächlich lässt sich jedenfalls Folgendes feststellen:

aa)  Der Kläger bekam für sechs Wochen eine Schiene (vgl. eigene Angaben des Klägers zu Protokoll vom 07.12.2016 Seite 2, GA 117; siehe Stellungnahme Dr. X3 vom 30.08.2015, Anl. B6, GA 64r zur noch am 20.06.2011 anliegenden Aircast-Schiene) und anschlieÃ[…]


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