Von so manchem Arbeitgeber wird das so genannte betriebliche Eingliederungsmanagement recht stiefmütterlich gehandhabt. Übersehen wird häufig, dass das betriebliche Eingliederungsmanagement gesetzlich vorgeschrieben ist, wenn es darum geht, langfristig erkrankte Arbeitnehmer wieder in den Betrieb einzugliedern. Eine weitere Frage ist die, ob dem Betriebsrat bei den Fragen rund um das betriebliche Eingliederungsmanagement ein Mitbestimmungsrecht und wenn ja, in welchem Umfang, zusteht.
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates
Das Eingliederungsmanagment ist nach wie vor ein heikles Thema
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements könnte sich unmittelbar aus dem Betriebsverfassungsgesetz ergeben. Denn das Betriebsverfassungsgesetz gewährt dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, wenn es unter anderem um Regelungen des Gesundheitsschutzes für Arbeitnehmer geht. Nun ist es so, dass es für das Verfahren des betrieblichen Eingliederungsmanagements keine konkreten Rechtsvorschriften gibt, die den Parteien eine bestimmte Vorgehensweise vorschlagen. Konkret geregelt und von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts näher konkretisiert ist lediglich, dass der Arbeitgeber den betreffenden Arbeitnehmer möglichst schriftlich zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement laden muss. Hierbei müssen ihm Sinn und Zweck dieses näher erläutert werden, wobei die Zusage des Arbeitnehmers zur Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements nicht erzwungen werden kann. Sagt der Arbeitnehmer zu, gibt es also keine Normen, die die Gestaltung des Verfahrens als solches genau vorschreiben. Somit bietet es sich aus Sicht des Betriebsrates hier regelmäßig an, über Verhandlungen mit dem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung abzuschließen, die den betriebsinternen Verlauf eines solchen Eingliederungsmanagements näher konkretisieren. Insoweit geht es um originäre Fragen zur Regelung des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer im Betrieb. Somit steht dem Betriebsrat hier ein grundsätzliches Mitbestimmungsrecht zu.
Grenzen des Mitbestimmungsrechts
Damit ist allerdings noch nicht die Frage beantwortet, inwieweit der Betriebsrat befugt ist, in einem konkreten Einzelfall selbst Verfahrensbeteili[…]