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Sekundenschlaf § 315c I Nr. 1b StGB – Absehen von Fahrerlaubnisentziehung

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LG Potsdam – Az.: 25 Qs 42/21 – Beschluss vom 07.07.2021

In dem Ermittlungsverfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs hat die 5. Strafkammer des Landgerichts Potsdam als Beschwerdekammer am 7. Juli 2021 beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 27. Mai 2021 aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Staatskasse.
Gründe:
1. Die Staatsanwaltschaft Potsdam legt dem Beschwerdeführer zu Last, am 21. April 2021 gegen 18.46 Uhr vorsätzlich ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt zu haben, obwohl er dazu infolge geistiger und körperlicher Mängel nicht in der Lage war und dadurch fahrlässig fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet zu haben, § 315c Abs. I Nr. 1 b, Abs. 3 Nr. 1 StGB. Der Beschwerdeführer sei am Steuer eingenickt und habe, als er beim Aufwachen ein parkendes Fahrzeug auf seiner Fahrbahn bemerkt habe, in einer Ausweichbewegung die Kontrolle über das Fahrzeug verloren und zwei parkende Fahrzeuge auf der gegenüberliegenden Seite sowie den Bordstein beschädigt.

Das Amtsgericht Potsdam — Ermittlungsrichterin — hat dem Beschuldigten mit Beschluss vom 27. Mai 2021 vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen. Es bestünden dringende Gründe für eine Verurteilung und eine endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einem Zeugen gegenüber geäußert habe, weggenickt zu sein. In seiner Einlassung räume der Beschwerdeführer darüber hinaus ein, einen „Blackout“ in Form einer Ohnmacht erlitten zu haben. Es sei lebensfremd, dass dieser Ausfall ohne Vorankündigung erfolgt sei.

(Symbolfoto: rbkomar/Shutterstock.com)

Gegen diesen Beschluss hat der Beschuldigte über seinen Verteidiger mit Schreiben vom 1, Juni 2021 Beschwerde eingelegt, in der er darauf verweist, dass er gläubiger Muslim sei und am Tattag aufgrund des Fastenmonats Ramadan weder getrunken noch gegessen habe. Die Unterzuckerung, die offensichtlich Auslöser des Unfalls gewesen sei, sei ganz plötzlich eingetreten. Das religiöse Fasten als Auslöser des Ausfalls sei zwischenzeitlich beendet,[…]


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