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Rechtsanwälte Kotz GbR

Waldbesitzerhaftung aufgrund einer Verletzung durch einen herunterstürzenden Ast

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LG Aachen – Az.: 12 O 170/18 – Urteil vom 25.10.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin ist befugt, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht Ansprüche gegen die Beklagte aus einer Verkehrssicherungspflichtverletzung geltend.

Am 09.05.2017 gegen 14.30 Uhr ging die Klägerin im Stadtwald der Beklagten auf dem 5 Meter breiten Waldweg W7 spazieren, als ihr ein 2 m langer und 20 cm dicker Ast auf den Kopf fiel. Aufgrund des Stoßes stürzte sie auf den Waldweg und verlor mehrfach das Bewusstsein. Sie wurde in das St. Antonius Hospital verbracht. Dort wurde ein Schädel-Hirn-Trauma mit Platzwunde am Hinterkopf, eine Rissquetschwunde am rechten Unterarm sowie eine nicht dislozierte subkapitale Humerusfraktur mit Infraktion des Glenoids ohne Stufenbildung diagnostiziert. Sie befand sich bis zum 10.05.2017 auf der Intensivstation und bis zum 15.05.2017 in stationärer Behandlung.

Aufgrund ihrer Verletzung konnte sie einer Tätigkeit im Haushalt nicht wahrnehmen, weshalb ihr ein Haushaltsführungsschafen in Höhe von 232,00 EUR (29 * 8,00 /Stunde) entstanden ist.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.05.2017 wurde die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 26.05.2017 aufgefordert, die Haftung dem Grunde nach anzuerkennen. Eine Haftung wurde mit Schreiben vom 23.05.2017 unter Bezugnahme der spezifischen Waldgefahr abgelehnt.

Die Klägerin macht den folgenden materiellen Schaden geltend:

Kleidung (im Rahmen der Behandlung zerschnitten) 625,00 EUR
Krankenhaustagegeld 70,00 EUR
Krankentransport 10,00 EUR
Medikamente 134,00 EUR
Manuelle Therapie 19,96 EUR
Massage 160,00 EUR
Haushaltsführungsschaden 232,00 EUR
1.250,96 EUR

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Sie sei verpflichtet gewesen, den Baum entsprechend zu kontrollieren. Der Baum habe eine mangelnden Vitalität aufgewiesen und der nicht belaubte Ast sei bei einer entsprechenden Kontrolle entfernt worden. Die Verkehrssicherungspflicht bestünde zumindest auf dem breiten und stark frequentierten Wanderweg.

Sie erachtet ein Schmerzensgeld von 3.000,00 EUR als angemessen.

Sie[…]


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