Oberlandesgericht Naumburg – Az.: 8 U 21/17 – Urteil vom 18.07.2019
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.10.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg (Az. 11 O 213/15) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils des Landgerichts vom 12.04.2018 sowie dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils des Landgerichts vom 12.04.2018 sowie dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf einen Betrag in der Gebührenstufe bis zu 80.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt das beklagte Land auf Zahlung von weiterem Werklohn (im Wesentlichen unter dem Gesichtspunkt einer Preisanpassung) in Anspruch.
Die Klägerin betreibt ein Bauunternehmen.
Im Ergebnis einer öffentlichen Ausschreibung schlossen die Parteien am 13.03.2012 einen Bauvertrag unter Einbeziehung der VOB/B, Fassung 2009. Gegenstand waren von der Klägerin durchzuführende Erdarbeiten im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben „Neubau einer Bibliothek des Geistes- und Sozialwissenschaftlichen Zentrums (GSZ) der Universität H. „. Die Klägerin hatte hier den Oberbodenabtrag vorzunehmen und den Boden für die Baugrube profilgerecht zu lösen, abzufahren und zu entsorgen. Die Vergütung der Klägerin sollte auf der Grundlage von Einheitspreisen berechnet werden und ein Volumen von insgesamt 58.731,20 € umfassen.
Wegen des Inhalts des Vertrags im Einzelnen wird auf Band. I d. A., Bl. 11 ff. (einschließlich Leistungsverzeichnis [LV] Band I d. A., Bl. 15 ff.) Bezug genommen.
Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien sind u. a. die folgenden streitigen Positionen aus dem LV:
– Nr. 1.3.40: Boden Baugrube, Auffüllung, Abfuhr, Menge 1.450 m³
– Nr. 1.3.50: Boden Baugrube lösen bis 3,00 m, Abfuhr, BKL 3-5, Menge 3.500 m³
– Nr. 1.3.100: Zulage Bodenaushub, Entsorgung Z (= Zuordnungsebene) 1.1 bzw. Z 1.2
– Nr[…]