Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verbindungsbau zwischen zwei auf unterschiedlichen Grundstücken gelegenen Gebäuden

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Kontroverse um Überbau: Die Schlacht um Luftraum und Eigentumsrechte
Der vorliegende Fall, der vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken verhandelt wurde (Az.: 5 U 87/19), handelt von einem komplexen Baurechtsstreit zwischen zwei benachbarten Grundstückseigentümern. Kern des Disputs ist ein Verbindungsbau zwischen zwei Gebäuden, die sich auf unterschiedlichen Grundstücken befinden. Besonders brisant ist hierbei, dass der strittige Verbindungsbau das Grundstück des Klägers im Luftraum überragt. Der Kläger begehrt die Räumung und Herausgabe des entsprechenden Bauwerks sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, da er der Meinung ist, dass das Eigentum sich nach den Grundstücksgrenzen ausrichten müsse.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 U 87/19 >>>

Der Streit um die Verbindung
Der Kläger argumentiert, dass eine zwischen den Voreigentümern getroffene Absprache zur Nutzung der Räumlichkeiten ihn nicht binde. In diesem Kontext bestreitet er das Eigentumsrecht der Beklagten an dem umstrittenen Verbindungsbau. Das Landgericht Saarbrücken hatte allerdings in der Vorinstanz das Eigentum des Klägers an den fraglichen Räumen und damit eine sogenannte „Vindikationslage“ nach § 985 BGB verneint.
Überbau und Grundstücksgrenzen
Das Oberlandesgericht Saarbrücken stellte fest, dass der Verbindungsbau, der das Grundstück des Klägers weit überwiegend überragt und ausschließlich vom Haus der Beklagten aus zugänglich ist, als Überbau zu werten ist. Eine ausschlaggebende Rolle spielt hierbei die Tatsache, dass die Überschreitung der Grundstücksgrenze lediglich den Luftraum betrifft. Dieser Aspekt ändert nichts an der Einordnung des Bauwerks als Überbau.
Die Abweisung des Herausgabebegehrens
Dem Berufungsangriff des Klägers gegen die Abweisung seines Herausgabebegehrens wurde nicht stattgegeben. Auch wenn seine Behauptung zutreffen würde, dass der Verbindungsbau in vollem Umfang über seinem Grundstück errichtet worden sei, würde es sich nach einer in der Literatur und obergerichtlicher Rechtsprechung vertretenen Ansicht nicht um einen vom Grundstück der Beklagten ausgehenden Überbau im Rechtssinne handeln.
Die wirtschaftliche und bauliche Zugehörigkeit
Der Fall erinnert an ein Urteil des Reichsgerichts von 1984 (IX ZR 124/83), bei dem zwei Hotelgebäude, die auf verschiedenen Grundstücken standen, miteinander verbunden wurden. In diesem Zusammenhang wurde von einer „wirtschaftlichen und baulich[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv