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Rechtsstreitverweisung an Arbeitsgericht – Anwaltskosten Mehrkosten – § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG

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LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 26 Ta (Kost) 6053/21 – Beschluss vom 20.07.2021

Auf die Beschwerde des Klägers vom wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. Mai 2018 – 4 Ca 5280/18 – teilweise abgeändert und der Gegenstandswert auf 41.645,78 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.

Die Parteien stritten über eine Berufsunfähigkeitsrente. Der Kläger hat die Klage ursprünglich zutreffend vor dem Landgericht Berlin erhoben. Dieses hat den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Berlin verwiesen. Der Beklagte zu 1) hatte für das Verfahren vor dem Landgericht einen Prozessbevollmächtigten bestellt, sich dann beim Arbeitsgericht allerdings selbst vertreten. Nach Niederlegung des Mandats durch den Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1) ist der Gegenstandswert auf dessen Antrag durch das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 8. Mai 2018 auf zusammengerechnet 46.407,44 Euro festgesetzt worden. Dabei wollte das Gericht von dem Gegenstandswert ausgehen, der in der ordentlichen Gerichtsbarkeit für das Verfahren maßgeblich ist. Mit dem Antrag zu 1) aus der Klageschrift hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an ihn 11.904,15 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Mit dem Antrag zu 2) hat er beantragt festzustellen, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, über den 1. August 2017 hinaus bis zum Ende der Berufsunfähigkeit, längstens jedoch bis zum 1. Mai 2030 (Eintritt in die Altersrente) eine monatliche Berufungsunfähigkeitsrente in Höhe von 793,61 Euro zu zahlen sowie die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung iHv 1.171,67 Euro nebst Zinsen zu zahlen.

Der Beschluss ist damals nur dem Beklagtenvertreter und der durch ihn vertretenen Partei, nicht aber dem Kläger und dessen Prozessbevollmächtigter zugestellt worden. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens wendet sich der Kläger gegen eine Festsetzung der Kosten nach Maßgabe des für die Gebühren des Beklagtenvertreters zugrunde gelegten Gegenstandswerts. Das Arbeitsgericht hat der Prozessbevollmächtigten des Klägers daraufhin den Beschluss vom 8. Mai 2018 zugestellt. Der Kläger hat gegen den seiner Prozessbevollmächtigten am 6. April 2021 zugestellten Beschluss mit einem bei dem Arbeitsgericht am 20. April 2021 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und die Abänderung des Beschlusses dahingehend beantragt, dass „der Streitwert für das Verfahren auf 28.569,96 Euro“ festgesetzt wird. Zur Begründung hat er auf die Streitwertfes[…]


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