LG Hamburg – Az.: 330 O 517/12 – Urteil vom 09.12.2013
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 17.787,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 18.164,68 EUR für die Zeit vom 02.08.2012 bis zum 05.10.2012, aus 17.976,16 EUR für die Zeit vom 06.10.2012 bis zum 04.12.2012 und aus 17.787,64 seit dem 05.12.2012 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Kapitalbeteiligungen des Herrn P. S., J.-L.-Straße …, … H. zu einem Nominalbetrag von 25.000,- EUR (in Form einer Kommanditbeteiligung) an der C. 7. Beteiligungsfonds GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts M. unter der Registernummer HRA ….
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 14.189,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 02.08.2012 zu zahlen, gegen Zug um Zug gegen Übertragung einer Kapitalbeteiligung zu einem Nominalbetrag von 15.000,- EUR (in Form vierer Kommanditbeteiligungen) zu 41 % der Gesamtbeteiligungssumme an der C. 155. Containerschifffahrts-GmbH & Co. KG MS „ C. J.“, zu 25 % an der C. 153. Containerschifffahrts-GmbH & Co. KG MS „ C. C.“, und zu jeweils 17 % an der C.. 53. Containerschifffahrts-GmbH & Co. KG MS „ C. S.“ und C. 54. Containerschifffahrts-GmbH & Co. KG MS „ C. E.“, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts M. unter den Registernummern HRA …, HRA …, HRA … und HRA …, gemeinsam bezeichnet als „ C. Beteiligungsfonds X“.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.419,19 EUR freizustellen, Zug um Zug gegen Übertragung der unter den Ziffern 1 und 2 genannten Beteiligungen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von einer möglichen Nachhaftung nach §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 HGB bezüglich der in Ziffer 1 und 2 genannten Kommanditbeteiligungen an den streitgegenständlichen Schiffsfonds-Gesellschaften freizustellen.
5. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der unter Ziffern 1 und 2 genannten Kapitalbeteiligungen (Kommanditbeteiligungen) in Verzug befindet.
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 28 % und die Beklagte 72 %.
8. Für die Klägerin ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Für die Beklagte ist das Urteil vor[…]