Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 W 26/20 – Beschluss vom 28.07.2020
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 3. Mai 2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarlouis vom 1. April 2020 – 3 VI 487/19 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 40.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Am ……2019 verstarb in Dillingen Frau B. U. M. (im Folgenden: Erblasserin). Diese hatte am 15. Februar 2019 ein handschriftliches Testament gefertigt, in dem sie – unter Ziff. I. – ihre Schwester, die Antragstellerin, zu ihrer Alleinerbin eingesetzt hatte. Darüber hinaus hatte sie – unter Ziff. II. – zugunsten ihrer beiden Neffen, den Herren S. K. und M. M., jeweils einen Geldbetrag in Höhe von 20.000,- Euro aus ihrem Barvermögen vermacht und Testamentsvollstreckung angeordnet; als Testamentsvollstrecker hatte sie den Beteiligten zu 1) eingesetzt, diesen von den Beschränkungen des § 181 BGB vollumfänglich befreit und angeordnet, dass die Tätigkeit entgeltlich erfolgen, dieses angemessen sein und sich an der Rheinischen Tabelle orientieren solle. Für den Fall, dass der Beteiligte zu 1) wegfallen sollte, solle – wörtlich – „die Person Testamentsvollstreckers durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts des Saarlandes vertreten“.
Der Beteiligte zu 1) war vormals zur Rechtsanwaltschaft zugelassen; krankheitsbedingt konnte er seinen Beruf nach eigener Darstellung seit Mai 2017 nicht mehr wahrnehmen (Bl. 95 d.A.), später gab er seine Zulassung zurück, er bezieht jetzt eine Rente des anwaltlichen Versorgungswerkes wegen Berufsunfähigkeit (Bl. 105 d.A.). Er war alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter einer Rechtsanwalts GmbH, über deren Vermögen aufgrund seines Antrages vom 16. Dezember 2017 am 20. Dezember 2017 ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und am 1. März 2018 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (Az. 113 IN 49/17 AG Saarbrücken). Für die Erblasserin war er nach eigener Darstellung schon zu deren Lebzeiten auf vertraglicher Grundlage gegen Vergütung tätig. Er verfügte zwischenzeitlich über eine „umfängliche Vollmacht“ der Erblasserin (Bl. 108 d.A.), bei der Erstellung ihres Testaments war er zugegen und ihr zumindest mit einer „Formularvorlage“ behilflich. Einer Aufforderung zur Herausgabe des Testaments durch den Ehemann der Erbin, dem die Erblasserin auf zwei Formularen am 11. März 2019 und am 14. März 2019 „Vollmacht“ bzw. „Generalvollmacht“ erteilt hatte (Bl. 130 ff., 133 ff. d.A.), kam er nic[…]