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Behandlungsvertrag/Arztvertrag – Nichteinhaltung eines Operationstermins – SE

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Landgericht Oldenburg
Az: 8 S 515/06
Urteil vom 12.01.2007
Vorinstanz: Amtsgericht Oldenburg – Az.: E2 C 2064/06 (V)

In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 08.12.2006 für R e c h t erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 28.06.2006 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen geändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 74,30 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2006 zu zahlen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 24/25 und der Beklagte 1/25.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, vor allem form- und fristgerecht eingelegt worden, in der Sache hat sie jedoch, soweit es um die Höhe der Klageforderung geht, nur geringfügig Erfolg.

Der Klägerin steht zwar dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten wegen Verletzung des Behandlungsvertrages zu. Denn der Beklagte hat den mit der Klägerin vereinbarten Operationstermin vom 19.12.2005 nicht eingehalten. Wenn auch generell davon auszugehen ist, dass Terminsvereinbarungen zwischen dem Arzt und dem Patienten lediglich dem geregelten Praxisablauf dienen und von daher generell keinen Schadensersatz bzw. keinen vergütungsauslösenden Charakter haben, zumal beide Vertragsparteien gemäß den §§ 621, 667 den Arztvertrag, bei dem es sich rechtlich um einen Dienstvertrag handelt, kurzfristig kündigen können, so trifft beide Vertragsparteien jedoch eine sogenannte Mitwirkungs- und Sorgfaltspflicht, um den vereinbarten Termin nicht zu gefährden. Dies ist in der Rechtsprechung sowohl für einen Schadensersatzanspruch des Patienten als auch umgekehrt für einen solchen des Arztes anerkannt (vgl. AG Burgdorf – Urteil vom 15.10.1984 – 3 C 204/84 und LG Hannover, Urteil vom 11.06.1998, 19 S 34/97). Den für den 19.12.2005 vereinbarten Operationstermin hat der Beklagte schuldhaft nicht eingehalten.

Der Hinweis des Beklagten auf das Gesundheitsstrukturgesetz und die Budgetierung, der er danach unterliegt, stellt keine ausreichende Entschuldigung dar. Vertragliche Gestaltungen zwischen Arzt und Krankenkasse bzw. der Kassenärztlichen Vereinigung haben zwar Einfluss, soweit es um die Abrechnung der ärztlichen Leistungen geht. […]


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