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Verjährungsbeginn bei § 266a StGB – Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

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LG Baden-Baden – Az.: 6 Ns 305 Js 5919/16 – Urteil von 12.11.2018

Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bühl vom 27.06.2018 wie folgt abgeändert:

1. Der Angeklagte ist schuldig des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 54 Fällen. Er wird deswegen zur Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 50,00 Euro verurteilt.

2. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

3. Von den Kosten des Verfahrens und den notwendigen Auslagen des Angeklagten tragen dieser und die Staatskasse jeweils die Hälfte.
Gründe
I.

Mit Urteil vom 27.06.2018 hat das Amtsgericht Bühl den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 83 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 350 Tagessätzen zu je 50,00 Euro verurteilt.

Die Berufung des Angeklagten führt zu einer teilweisen Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung und zu einer Reduzierung der Gesamtgeldstrafe.

II.

Der 58 Jahre alte Angeklagte ist selbständiger Kaufmann und Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma S… Transport und Logistik GmbH mit Sitz in … .

Der Angeklagte war viele Jahre lang verheiratet und ist seit kurzem geschieden. Angaben zu seinem Einkommen und seinen Vermögensverhältnissen hat der Angeklagte nicht gemacht. Die Spedition S… Transport und Logistik GmbH verfügt seiner Aussage nach aber über insgesamt 15 Fahrzeuge, darunter sieben Sattelzüge, einen 20-Tonner und vier 7,5-Tonner-Lkw. In der Spedition beschäftigt der Angeklagte 30 Arbeitnehmer, davon 28 als Fahrer.

Das Bundeszentralregister enthält für den Angeklagten folgende Eintragungen:

1. 02.06.2018 AG Bühl, Körperverletzung, 20 Tagessätze zu je 50 DM Geldstrafe.
2. 30.06.2000 AG Bühl, Trunkenheit im Verkehr, 40 Tagessätze zu je 50 DM Geldstrafe, Sperre für die Fahrerlaubnis bis 29.12.2000.
3. 29.01.2002 AG Bühl, Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, 3 Monate Freiheitsstrafe mit Bewährung, Sperre für die Fahrerlaubnis bis 05.05.2003.
4. 14.03.2002 AG Bühl, Fahren ohne Fahrerlaubnis, 4 Monate Freiheitsstrafe mit Bewährung, Sperre für die Fahrerlaubnis bis 05.05.2003. Einbezogen wurde die Entscheidung Nr. 3., Strafe erlassen mit Wirkung vom 19.07.2006
5. 03.06.2003 AG Bühl, Versuchte Strafvereitelung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, 2 Monate Freiheitsstrafe mit Bewährung, Strafe erlassen mit Wirkung vom 28.08.2006.
6. 10.07.2007 AG Bühl, Trunkenheit im Verkehr, 50 Tages[…]


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