OLG Karlsruhe, Az.: 8 U 3/14, Urteil vom 26.01.2016
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 6. Dezember 2013 – 1 O 129/13 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin hat in erster Instanz von der Beklagten die Herausgabe einer Gewährleistungsbürgschaft begehrt. Widerklagend hat die Beklagte Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln bei Verglasungsarbeiten an der Grundschule W.-N. geltend gemacht.
Symbolfoto: Von QinJin /Shutterstock.comDas Landgericht hat Klage und Widerklage mit – nunmehr ausschließlich von der Beklagten und Widerklägerin mit der Berufung angefochtenem – Urteil vom 6. Dezember 2013, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, soweit sie zu den hier getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen, abgewiesen. Die am 18. November 2003 abgenommene Werkleistung der Klägerin weise zwar Mängel auf, daraus resultierende Gewährleistungsansprüche seien jedoch wegen Ablaufs der Gewährleistungsfrist nicht mehr durchsetzbar [LGU 3 und 10]. Wegen der in erster Instanz gestellten Anträge, des in erster Instanz streitigen Parteivorbringens und der (weiteren) Entscheidungsgründe wird ebenfalls auf dieses Urteil verwiesen.
Die Beklagte verfolgt mit der Berufung ihr erstinstanzliches Widerklagebegehren weiter und macht geltend, das Landgericht habe zu Unrecht gemeint, dass ihre Mängelansprüche verjährt seien.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 6. Dezember 2013 – 1 O 129/13 -, dahingehend abzuändern, dass dem Widerklageantrag gemäß Schriftsatz vom 28. Oktober 2013 gefolgt wird, und zwar wie folgt:
1. Die Klägerin wird im Wege der Widerklage verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin 46.000,00 € zu bezahlen nebst Zins[…]