AG Bonn – Az.: 113 C 232/20 – Urteil vom 30.03.2021
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 105 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger klagen auf Erstattung einer Anzahlung für einen Schüleraustausch.
Am 02.02.2020 meldeten sie ihren Sohn K C für einen Schüleraufenthalt in Kanada/British Columbia an. Ihr Sohn sollte von August/September 2020 bis Juni/Juli 2021 in Kanada bleiben.
Die Kläger zahlten am 26.02.2020 eine Anzahlung von 1.980,00 EUR, die unstreitig 10 % des gesamten Preises entspricht.
Der Beklagte hat seine Teilnahmebedingungen vorgelegt. In Ziffer 5.1 sind Pauschalen bei Rücktritt der Teilnehmenden geregelt, Blatt 37 der Akte.
Das RKI erwähnte Kanada in seinem täglichen Lagebericht zur Coronavirus-Erkrankung nicht, Blatt 96 der Akte. Am 17.03.2020 warnte I N vor allen touristischen Reisen in das Ausland, Blatt 83 der Akte. Diese Warnung wurde am 20.03.2020 bis Ende April befristet.
Kanada sprach am 18.03.2020 einen Einreisestopp aus. Ausgenommen waren unter anderem Studierende, die ein bis zum 18.03.2020 ausgestelltes Visum besaßen. Der Einreisestopp war bis 30.06.2020 befristet. In British Columbia gab es bis zum 19.03.2020 271 Corona-Fälle und acht Tote. Am 05.03.2020 wurde die erste Übertragung der Krankheit innerhalb British Columbia bestätigt.
Der Beklagte platzierte …..und bestätigte den Klägern die Schule, die er besuchen sollte.
Im Juni sollte ein Vorbereitungsseminar stattfinden. Der Beklagte verlegte es und hielt es als digitales Seminar ab. Am 30.03.2020 traten die Kläger wegen Corona und Reisewarnungen von dem Vertrag zurück. Der Rücktritt liegt nicht vor.
Ihre Prozessbevollmächtigte forderte mit Schreiben vom 17.04.2020 die Anzahlung bis zum 04.05.2020 zurück, Blatt 8 f. der Akte.
Die Kläger sind der Ansicht, sie seien gemäß § 651 h Abs. 1, 3 BGB vom Vertrag zurückgetreten.
Die Pandemie stelle einen unvermeidbaren außergewöhnlichen Umstand dar. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung reiche aus. Es sei schon klar gewesen, dass der Austausch unmöglich sein werde.
Sie verweisen darauf, dass sie später hätten zurücktreten können, da die Reisewarnung nie aufgehoben worden sei – wobei Letzteres u[…]