OLG Frankfurt – Az.: 13 U 2/12 – Beschluss vom 27.03.2014
Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.11.2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.
Das am 22.11.2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens beträgt 37.788,50 €.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstückes in O1; die Beklagten sind die Eigentümer des benachbarten Hausgrundstücks. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von den Beklagten Schadensersatz wegen der Fällung und Entfernung mehrerer ehemals auf dem Grundstück der Klägerin befindlicher Bäume (Birken).
Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 37.788,50 € nebst 5,0 Zinspunkte über Basiszins seit 15.07.2011 auf 15.800,00 €, 5,0 Zinspunkte über Basiszins seit 15.07.2011 auf 21.988,50 € zu zahlen.
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin das aus der Fällung der Birkenbäume auf dem Grundstück der Klägerin in der Straße1 in O1 entstandene Brennholz an die Klägerin herauszugeben und
3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 899,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte zu 2) hat den Klageantrag zu 2) im ersten Rechtszug anerkannt.
Im Übrigen haben die Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat mit am 22.11.2011 verkündetem Urteil, auf dessen Inhalt (Bl. 42 – 46 d. A.) in vollem Umfang Bezug genommen wird, der Klage hinsichtlich des vom Beklagten zu 2) herausver[…]