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Fristlose Mietvertragskündigung wegen Nutzungsuntersagung für gewerbliche Zwecke

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LG Itzehoe – Az.: 9 S 24/11 – Urteil vom 16.12.2011

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 16.02.2011 – 83 C 154/10 – wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 16.02.2011 – 83 C 154/10 – zum Anspruch zur Widerklage wie folgt abgeändert:

Die Klägerin wird auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagten einen Betrag in Höhe von 2.390,53 € zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszins seit dem 20.05.2011 zu zahlen.

Hinsichtlich der Kosten erster Instanz verbleibt es bei der vom Amtsgericht getroffenen Kostenentscheidung. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für den Berufungsrechtszug festgesetzt auf 3.406,28 €.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung ausstehender Mieten aus einem nunmehr beendeten Wohnraummietverhältnis. Die Beklagten machen im Wege der Aufrechnung eigene Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin geltend. Im Wege der Anschlussberufung begehren die Beklagten widerklagend die Auszahlung eines Kautionsguthabens aus dem streitgegenständlichen Mietverhältnis.

Die Klägerin hat mit ihrer Klage zunächst ausstehende Mietzahlungen für die Monate Dezember 2009 sowie Januar und Februar 2010, Nachzahlungen aus einer Nebenkostenabrechnung und Rücklastschriftgebühren in Höhe von zusammen 2.905,93 € geltend gemacht. Die Beklagten haben erstinstanzlich widerklagend die Freigabe eines von ihnen zu Beginn des Mietverhältnisses verpfändeten Kautionsbetrages begehrt.

Im Laufe des erstinstanzlichen Prozesses hat die Klägerin über das von den Beklagten zu Beginn des Mietverhältnisses verpfändete Kautionsguthaben In Höhe von 2460,00 € (zzgl. Zinsen) abgerechnet und das Kautionsguthaben in Anspruch genommen.

Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 16.02.2011 verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat der Klage – unter ihrer Abweisung im Übrigen – in Höhe von 836,55 € nebst gesetzlicher Zinsen stattgegeben. Ferner hat es festgestellt, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich weiterer ursprünglich geltend gemachter 1.053,63 € in der Hauptsache erledigt hat. Auf die Widerklage hat das Amtsgericht – wiederum unter Abweisung im Übrigen – die Klägerin verurteilt, die an sie verpfändeten Spareinlage bis zu einem Betrag von 2.390,53 € freizugeben.[…]


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