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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung (personenbedingte) wegen Minderleistung

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Az.: 7 Sa 1385/08
Urteil vom 08.04.2009

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20.08.2008 – 14 Ca 3466/08 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer seitens der Beklagten unter dem Datum vom 10.06.2008 zum 30.09.2008 ausgesprochenen Kündigung sowie über den Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte zusätzlich einen Auflösungsantrag gestellt.
Der 45 Jahre alte Kläger ist aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 06.11.2001 bei der Beklagten als Project Executive mit Wirkung ab dem 01.01.2002 eingestellt worden zu einem monatlichen Bruttolohn in Höhe von zuletzt 7.828,00 €. Der Kläger hat eine abgeschlossene Fachhochschulausbildung im Fachbereich Elektrotechnik. Das Studium an der Fachhochschule Aachen hat er mit der Note „gut“ abgeschlossen. Seit 1994 war er in verschiedenen Unternehmen für den Vertrieb von Produkten und/oder Dienstleistungen verantwortlich tätig.
Da im Jahr 2004 wegen fehlender Folgebeauftragungen wesentliche Kunden aus dem bis dahin vom Kläger betreuten Kundenset entfielen, bewarb der Kläger sich aufgrund einer internen Stellenausschreibung auf eine Stelle als Business-Development-Executive (im Folgenden: BDE).
Mit Wirkung ab 01.01.2005 war er für die Beklagte als BDE tätig. Aufgrund seiner Tätigkeit war er oberhalb der höchsten Tarifgruppe in die Tarifgruppe 9 eingruppiert. Im gesamten Konzern der Beklagten in Deutschland sind bezogen auf die Gruppe der aktiven Vollzeitmitarbeiter von 14.314 Mitarbeitern nur 6 % der Mitarbeiter in diese Tarifgruppe eingestuft. Im Unternehmen der Beklagten selbst, die die Verantwortung für das gesamte Vertriebs- und Beratungsgeschäft aller J.-Gesellschaften trägt, werden von ca. 5.800 aktiven Vollzeitmitarbeitern ca. 12 % in diese Tarifgruppe eingestuft.
Ausweislich der „BDE-Stellenbeschreibung“ (Anlage BB 5) ist es Aufgabe eines BDE, neue Geschäftsmöglichkeiten für die Beklagte bei Kunden bzw. Nichtkunden zu identifizieren, selbstständig zu[…]


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