Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 11 W 22/18 – Beschluss vom 26.11.2018
I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 10.08.2018 gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 09.07.2018 – 2 O 36/18 – wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die sofortige Beschwerde ist zwar an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig; sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 127 Abs. 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 und § 569 Abs. 1 und 2 ZPO). In der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel des Beklagten aber erfolglos. Die Zivilkammer hat seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) zu Recht abgelehnt. Denn ein Anspruch darauf – auf Leistungen der staatlichen Daseinsfürsorge als Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege (vgl. BAG, Beschl. v. 05.11.2012 – 3 AZB 23/12, Rdn. 14 m.w.N., juris = BeckRS 2012, 75898) – besteht gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO allein dann, wenn erstens die antragstellende Partei die Kosten der Prozessführung entweder gar nicht, nur zum Teil oder lediglich in Raten aufzubringen vermag, wenn zweitens die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und wenn sie drittens nicht mutwillig im Sinne des § 114 Abs. 2 ZPO erscheint. Hier fehlt es bereits bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage, wie sie in einem PKH-Verfahren allein möglich und erforderlich ist, zumindest an einer der beiden objektiven Bewilligungsvoraussetzungen, weil die durch den Antragsteller geplante Verteidigung gegen die von der Antragsgegnerin in gewillkürter aktiver Prozessstandschaft aus übergegangenem Recht der … Versicherung AG wegen des Verkehrsunfalles, der sich am 23.12.2016 in P… ereignet hat, erhobenen Schadensersatzforderungen aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; zutreffende Anspruchsgrundlage ist § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob sich der Beschwerdeführer, falls – was nicht zutrifft – seinerseits eine ausreichend günstige Erfolgsprognose zu bejahen wäre, in analoger Anwendung des § 1360a Abs. 4 BGB auf einen unterhaltsrechtlichen Prozesskostenvorschuss-Anspruch gegen seine Eltern verweisen lassen müsste (vgl. dazu insb. BGH, Beschl. v. 23.03. 2005 – XII ZB 13/05, juris = BeckRS 2005, 04779). Im Einzelnen gilt Folgendes:
A. Die Voraussetzungen für einen Forderungsübergang kraf[…]