Landgericht Dessau-Roßlau
Az: 4 O 8/11
Urteil vom 07.10.2011
A. Problemstellung
Das LG Dessau-Roßlau befasst sich mit dem Nutzungsausfall für ein Notarztfahrzeug (Audi A6 Avant).
B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Bei einem Verkehrsunfall am 07.03.210, für den der Versicherungsnehmer der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung B. zu 100% einstandspflichtig ist, wurde das dem Kläger K. gehörende Notarztfahrzeug beschädigt. Neben weiteren Schadenersatzpositionen regulierte B. den Nutzungsausfall für die Dauer der sechstägigen Reparatur mit 79 Euro/Tag.
… verlangt Nutzungsausfall in Höhe von 200 Euro/Tag mit der Begründung, die Tabellen Sanden/Danner/Küppersbusch seien für Notarztfahrzeuge nicht einschlägig, angemessen sei eine Entschädigung von 60% der fiktiven Mietwagenkosten (die von K. mit 375 Euro/Tag – ungekürzt – angegeben werden).
Das Landgericht hat unter Klageabweisung im Übrigen weiteren Nutzungsausfall in Höhe von 315Euro (tgl. 131,50 Euro anstelle von 79 Euro) zugesprochen.
C. Kontext der Entscheidung
I. Auch bei Beschädigung eines behördlichen genutzten Fahrzeuges kann die entfallende Nutzungsmöglichkeit einen ersatzfähigen Schaden darstellen.
1. Nutzungsersatz kommt nur für einen der vermögensmehrenden, erwerbswirtschaftlichen Verwendung des Wirtschaftsgutes vergleichbaren eigenwirtschaftlichen, vermögensmäßig erfassbaren Einsatz der betreffenden Sache in Betracht (BGH, Beschl. v. 13.12.2011 – VI ZA 40/11). Eine Entschädigung für zeitweise entzogene Gebrauchsvorteile (Nutzungsausfall) fällt auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen, Behördenfahrzeugen oder Fahrzeugen gemeinnütziger Einrichtungen dann an, wenn sich deren Gebrauchsentbehrung nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrages (entweder in entgangenen Einnahmen oder über die mit der Ersatzbeschaffung verbundenen Unkosten) niederschlägt (BGH, Urt. v. 04.12.2007 – VI ZR 241/06 – VersR 2008, 369).
Bei einem Ausfall e[…]